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Unterschrift unter Genehmigungsantrag: Freigabe der zugrunde liegenden Planung?

Unterzeichnet ein Bauherr einen Tekturantrag mit einem geänderten Planungsstand, gibt er nach Ansicht des OLG München dadurch zu verstehen, dass er inhaltlich mit der Planungsänderung einverstanden ist.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.

Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 15.01.2013 - 9 U 3704/11; BGH, Beschluss vom 10.07.2014 -VII ZR 40/13 NZB zurückgewiesen)
Für ein Einfamilienhaus erstellt der insoweit beauftragt Architekt einen Bauantrag, der allerdings nach Ansicht der Bauaufsicht nicht genehmigungsfähig ist. Nach entsprechenden Gesprächen mit der Bauaufsicht reicht der Architekt eine Tekturplanung ein, die unter Berücksichtigung der Beanstandung der Bauaufsicht eine 18 cm tiefergelegte Höhenquote aufweist. Die Tekturplanung hatte vorher der Bauherr unterzeichnet. Später nimmt der Bauherr den Architekten in Anspruch, weil das Gebäude entgegen seiner Wünsche zu tief liege. Die Verhandlung des Architekten mit der Bauaufsicht sei eigenmächtig erfolgt, im Übrigen habe der Architekt ihn auch nicht ausreichend über die Konsequenzen seiner Planung aufgeklärt; wären ihm die Konsequenzen klar gewesen, hätte er die Bauausführung gestoppt.

Das OLG München hält die Klage insoweit für unbegründet. Der Architekt habe hier das Erfordernis der Tekturplanung dargelegt und dem Bauherrn zur Kenntnis gebracht, dass die ursprüngliche Planung nicht genehmigungsfähig sei. Rechtsfolge der Unterzeichnung sei, dass derBauherr hätte darlegen und beweisen müssen, dass die Unterzeichnung auf eine falsche Beratung des Architekten zurückgehe. Dazu reiche sein Sachvortrag jedoch nicht aus.

Hinweis
Das Urteil ist mit Vorsicht zu genießen. Aus dem Urteil kann sicherlich nicht der Schluss gezogen werden, dass jegliche Unterschrift des Bauherrn unter einem Antrag den Architekten von einer Haftung für die – selbst relativ offenbaren – Inhalte des Antrages freistellt. Denn es ist immer im Einzelnen zu klären, welche Aussage die Bauherren vor dem Hintergrund einer etwaigen Aufklärung durch den Architekten mit ihrer Unterschrift verbunden haben.

Unabhängig von Vorstehendem ist ein Anspruch des Bauherrn u.U. allein durch die pflichtwidrig zunächst eingereichte, nicht genehmigungsfähige Planung entstanden (z.B. Mehrkosten des Statikers), der auch nicht durch die Unterschrift unter die Tekturplanung untergeht.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck