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Unterliegt die Vereinbarung zur Höhe der mitverarbeiteten Bausubstanz § 10 Abs. 3a HOAI Grenzen?

Eine schriftliche Vereinbarung über den Umfang der anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz gemäß § 10 Abs. 3a HOAI muss angemessen sein. Für die Darlegung der Unangemessenheit bestehen zur Zeit hohe Anforderungen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 28.03.2006 - 17U208/04, BGH Beschluss v. 14.06.2007 – VII ZR 91/06)
Einem Architekten waren Architektenleistungen für den Umbau einer Scheune in ein Wohnhaus beauftragt worden. Architekt und Bauherr einigten sich im Architektenvertrag auf anrechenbare Kosten mitverarbeiteter Bausubstanz in Höhe von 150.000,- DM. Die Parteien geraten später über die Honorarforderung des Architekten in Streit. Ein Sachverständiger ermittelt nach der Elementmethode einen Betrag in Höhe von knapp 70.000,- DM.
Der Bauherr beruft sich auf Unwirksamkeit der Vereinbarung wegen unter anderem unangemessener Berücksichtigung der mitverarbeiten Bausubstanz, bewusster Ausnutzung der Unerfahrenheit des Bauherrn. Das Gericht folgt dem Bauherrn gleichwohl nicht. Das Problem der Bewertung mitverarbeiteter Bausubstanz trete regelmäßig dann auf, wenn die Parteien gerade keine Vereinbarung zur Höhe getroffen haben. Dann setzt der Streit über die richtige Bewertungsmethode ein. Die dazu vertretenen Ansichten könnten zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen führen. Das Gutachten, das der Elementmethode folgt, hilft daher nicht weiter. Wenn gerade die Parteien einen festen Betrag vereinbart haben, kann angesichts des Streites um die richtige Bewertung nur ausnahmsweise eine Unangemessenheit angenommen werden. Das Gericht konnte einen Nachweis der Bauherrschaft für eine Unangemessenheit im Ergebnis nicht feststellen. Genauso wenig war der Bauherrschaft gelungen, eine nach dem Maßstab der Sittenwidrigkeit unerlaubte Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit nachzuweisen. Auch eine mittelbare Höchstsatzüberschreitung konnte nicht festgestellt werden.
Hinweis
Die derzeit unterschiedlichen Ermittlungsmethoden sind im wesentlichen die Einwertmethode, die Elementmethode und die Vergleichswertmethode. Möglich wäre es, sich im Architektenvertrag auf eine Berechnungsmethode zu verständigen. Wichtig ist aber, dass der BGH auch weitere Grundsätze aufgestellt hat, u.a. dass immer auch der Leistungsumfang des Planers zu berücksichtigen ist. Wird die mitverarbeitete Bausubstanz bei einzelnen Grundleistungen nicht berücksichtigt, dann kann sie auch bei den anrechenbaren Kosten keine Berücksichtigung finden.(vgl. Mitverarbeitete Bausubstanz: In einzelnen Leistungsphasen unterschiedlich zu berücksichtigen?).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck