https://www.baunetz.de/recht/Unmoeglichkeit_der_Nachbesserung_von_Aufsichtsfehlern_2505905.html
- Weitere Angebote:
- Architekturforum Livingwood
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Scheune, Fotogeschäft und Architekturbüro
Sanierung und Umbau in Bezau von Innauer Matt Architekten
Holzparkhaus in Wendlingen am Neckar
Baustellenbesuch mit herrmann+bosch architekten
Als Berlin Bonn wurde
Vor 25 Jahren wurde der Reichstag an den Deutschen Bundestag übergeben
Aufgestockter Klangkörper
Konzertsaal in Mainz von mamuth
BDA-Ehrenmitgliedschaft für Thomas Sieverts
Veranstaltung in München
Höhenrausch. Wie Frankfurt am Main wächst
BAUNETZWOCHE#643
Ein Pavillon und eine Insel
Deutscher Beitrag auf der Kunstbiennale Venedig
Unmöglichkeit der Nachbesserung von Aufsichtsfehlern
Das Architektenwerk als solches kann nach der Errichtung des Bauwerkes nicht mehr nachgebessert werden; eine Nachbesserung in Bezug auf Aufsichtsfehler des Architekten ist vielmehr objektiv unmöglich.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat.
Beispiel
(nach OLG Saarbrücken , Urt. v. 13.08.2003 - 1 U 757/00)
Auf der Grundlage eines Architektenvertrages aus dem Jahre 1993 verpflichtete sich der Architekt zu Planungs- und Bauaufsichtsleistungen im Hinblick auf die Sanierung eines Wohngebäudes. Wegen verschiedener Mängel, u. a. Feuchtigkeit wegen fehlender Isolierung des Kellermauerwerks verlangte der Bauherr von dem Architekten Schadensersatz. Der Architekt wendet dagegen u. a. ein, dass ihm kein Nachbesserungsrecht eingeräumt worden sei. Damit setzt er sich nicht durch. Das Architektenwerk kann nach Errichtung des Bauwerks nicht mehr nachgebessert werden. Eine Nachbesserung in Bezug auf Aufsichtsfehler des Architekten ist viel mehr objektiv unmöglich. Die fehlerhafte Aufsicht des Architekten hat sich bereits in dem Bauwerk verkörpert.
(nach OLG Saarbrücken , Urt. v. 13.08.2003 - 1 U 757/00)
Auf der Grundlage eines Architektenvertrages aus dem Jahre 1993 verpflichtete sich der Architekt zu Planungs- und Bauaufsichtsleistungen im Hinblick auf die Sanierung eines Wohngebäudes. Wegen verschiedener Mängel, u. a. Feuchtigkeit wegen fehlender Isolierung des Kellermauerwerks verlangte der Bauherr von dem Architekten Schadensersatz. Der Architekt wendet dagegen u. a. ein, dass ihm kein Nachbesserungsrecht eingeräumt worden sei. Damit setzt er sich nicht durch. Das Architektenwerk kann nach Errichtung des Bauwerks nicht mehr nachgebessert werden. Eine Nachbesserung in Bezug auf Aufsichtsfehler des Architekten ist viel mehr objektiv unmöglich. Die fehlerhafte Aufsicht des Architekten hat sich bereits in dem Bauwerk verkörpert.
Hinweis
Das Gericht folgt einer allgemeinen Ansicht zu der Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat und lehnt dies für den Fall, dass sich der Architektenfehler im Bauwerk bereits verkörpert hat, ab. Dabei lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob der Fall zum Teil anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn eine Nachbesserung möglich gewesen wäre. Das Gericht schließt ausdrücklich nicht aus, dass dem Architekten eine mögliche (Teil-) Nachbesserung in Gestalt der Einleitung und Überwachung von Mängelbeseitigungsarbeiten zustehen kann. Ob die Rechtsprechung auch für das neue Schuldrecht (seit 2002) insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Fristsetzung zur Schadenbeseitigung gilt, ist noch nicht abschließend geklärt.
Das Gericht folgt einer allgemeinen Ansicht zu der Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat und lehnt dies für den Fall, dass sich der Architektenfehler im Bauwerk bereits verkörpert hat, ab. Dabei lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob der Fall zum Teil anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn eine Nachbesserung möglich gewesen wäre. Das Gericht schließt ausdrücklich nicht aus, dass dem Architekten eine mögliche (Teil-) Nachbesserung in Gestalt der Einleitung und Überwachung von Mängelbeseitigungsarbeiten zustehen kann. Ob die Rechtsprechung auch für das neue Schuldrecht (seit 2002) insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Fristsetzung zur Schadenbeseitigung gilt, ist noch nicht abschließend geklärt.
Verweise
Haftung / Nachbesserungsrecht des Planers
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung / Umfang der Pflichten
Haftung / Nachbesserungsrecht des Planers
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung / Umfang der Pflichten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck