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Unmöglichkeit der Nachbesserung von Aufsichtsfehlern

Das Architektenwerk als solches kann nach der Errichtung des Bauwerkes nicht mehr nachgebessert werden; eine Nachbesserung in Bezug auf Aufsichtsfehler des Architekten ist vielmehr objektiv unmöglich.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat. 
Beispiel
(nach OLG Saarbrücken , Urt. v. 13.08.2003 - 1 U 757/00)
Auf der Grundlage eines Architektenvertrages aus dem Jahre 1993 verpflichtete sich der Architekt zu Planungs- und Bauaufsichtsleistungen im Hinblick auf die Sanierung eines Wohngebäudes. Wegen verschiedener Mängel, u. a. Feuchtigkeit wegen fehlender Isolierung des Kellermauerwerks verlangte der Bauherr von dem Architekten Schadensersatz. Der Architekt wendet dagegen u. a. ein, dass ihm kein Nachbesserungsrecht eingeräumt worden sei. Damit setzt er sich nicht durch. Das Architektenwerk kann nach Errichtung des Bauwerks nicht mehr nachgebessert werden. Eine Nachbesserung in Bezug auf Aufsichtsfehler des Architekten ist viel mehr objektiv unmöglich. Die fehlerhafte Aufsicht des Architekten hat sich bereits in dem Bauwerk verkörpert.
Hinweis
Das Gericht folgt einer allgemeinen Ansicht zu der Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat und lehnt dies für den Fall, dass sich der Architektenfehler im Bauwerk bereits verkörpert hat, ab. Dabei lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob der Fall zum Teil anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn eine Nachbesserung möglich gewesen wäre. Das Gericht schließt ausdrücklich nicht aus, dass dem Architekten eine mögliche (Teil-) Nachbesserung in Gestalt der Einleitung und Überwachung von Mängelbeseitigungsarbeiten zustehen kann. Ob die Rechtsprechung auch für das neue Schuldrecht (seit 2002) insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Fristsetzung zur Schadenbeseitigung gilt, ist noch nicht abschließend geklärt.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck