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Unklare allgemeine Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis: Pflichtverletzung des Architekten

Unklare allgemeine Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis stellen eine Verletzung der Pflichten des Architekten aus Lph 6 dar und können zum Honorarverlust führen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 6 und 7 schuldet der Architekt eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe.

U.a. bei der Ausschreibung kann es zu Fehlern des Architekten kommen.
Beispiel
(nach LG Aachen , Urt. v. 16.09.1987 - 4 O 269/84 -, NJW-RR 1988, 1364)
Eine Architekten-Arbeitsgemeinschaft war mit den Leistungsphasen 1-6 beauftragt worden. Die von der Arbeitsgemeinschaft erstellten Ausschreibungsunterlagen wurden vom Bauherrn beanstandet. Daraufhin erstellte die Arbeitsgemeinschaft eine zweite Version der Ausschreibungsunterlagen, allerdings wurden die Beanstandungen nur z. T. korrigiert. Daraufhin kündigte der Bauherr aus wichtigem Grund. Die Architekten-Arbeitsgemeinschaft klagt auf Honorar auch für die Leistungsphase 6. Ein Sachverständiger stellt fest, dass in den "allgemeinen Vorbemerkungen" zum Leistungsverzeichnis neben allgemeinen auch bereits objektbezogene Vermerke enthalten seien. Weiter enthielten die allgemeinen Vorbemerkungen Bestimmungen rechtlichen Inhalts über Mehr- und Minderleistungen. Schließlich waren in den allgemeinen Vorbemerkungen auch technische Angaben enthalten, die sich nicht nur auf die Gesamtleistung, sondern auch auf bestimmte Teilleistungen bezögen.

Das Landgericht Aachen gibt der Honorarklage für die Leistungsphase 6 nicht statt. Grundsätzlich seien zwar nach einer Kündigung die vom Architekten bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten. Allerdings kommen diese Vergütungen in Wegfall, soweit die erbrachten Leistungen für die Auftraggeber wertlos seien. Eine solche Unbrauchbarkeit der Leistungen für den Auftraggeber liege hier vor, da die von der Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich der Leistungsphase 6 erbrachten Leistungen mit schwerwiegenden Mängel trotz Nachbesserung behaftet seien. Nach den allgemein anwendbaren Grundsätzen des § 9 Nr. 1 VOB/A habe die Ausschreibung eine eindeutige und erschöpfende, für alle Bewerber gleichermaßen verständliche Beschreibung der Leistung zu enthalten. In den allgemeinen Vorbemerkungen sei den Bewerbern zunächst ein überschlägiger Überblick zu verschaffen, Ausführungen zu rechtlichen Fragen oder Einzelgewerken gehörten nicht hier hin. Auf Grund der Feststellungen des Sachversändigen seien diese Grundsätze bei der Ausschreibung, insbesondere bei der Formulierung der allgemeinen Vorbemerkungen durch die Arbeitsgemeinschaft nicht beachtet worden.
Hinweis
Das Gericht weist darauf hin, dass ein umfassender und genauer Leistungsbeschrieb vor allem auch deswegen notwendig sei, weil sonst die Möglichkeit nachträglicher Preisänderungen nach § 2 Nr. 3-6 VOB/B in besonderem Maße gegeben wären. Hier besteht also für Architekten nicht nur die Gefahr eines Honorarverlustes (wie in oben beschriebenen Fall), sondern darüberhinaus das Risiko einer Haftung für zusätzliche Kosten, die dem Bauherrn auf Grund einer ungenauen Leistungsbeschreibung entstehen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck