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Türen, Eingänge verlegt, Wände verschoben, etc.: Wiederholungshonorar nur als besondere Leistung?

Das OLG Köln wertet Änderungsleistungen des Architekten, wie u.a. Türen und Eingänge verlegen oder weggelassen, Wände verschieben und Räume neu schaffen, als besondere Leistung und verlangt entsprechend § 5 VI eine schriftliche Honorarvereinbarung.

Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.

Als Mehrleistung kommen auch Planungsänderungen in Betracht.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 18.10.2002 - 7 U 154/91 -, BauR 1995, 576)
Ein Bauherr wünschte vom Architekten verschiedene Änderungen bereits fertiggestellter Pläne. Es sollten u.a. Türen und Eingänge verlegt oder weggelassen, Wände verschoben und Räume neu geschaffen werden. Der Architekt berechnet später hierfür ein zusätzliches Honorar i.H.v. rd. € 65.000,00.

Das Gericht weist die entsprechende Honorarklage des Architekten ab. Das OLG Köln meint (s. hierzu auch unten unter Hinweis), bei den Planungsänderungen handele es sich um besondere Leistungen i.S.d. § 2 III HOAI, die nach § 5 IV HOAI nur dann gesondert zu vergüten seien, wenn das Honorar – was hier nicht der Fall sei – schriftlich vereinbart worden ist (vgl. zu besonderen Leistungen unter Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI / Besondere Leistungen). Eine Planungsänderung könne – so das Gericht – nur dann als wiederholte Grundleistung gewertet und entsprechend honoriert werden, wenn dabei „grundsätzlich verschiedene Anforderungen“ (i.S.d. § 20 HOAI) zu erfüllen seien. Dies sei bei Planungsänderungen nur dann der Fall, wenn der Architekt in Bezug auf die Lösung der ihm gestellte Aufgabe eine grundlegend neue, geistige Leistung zu erbringen habe.

Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Jedenfalls könne der Beschreibung der erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen nichts anderes entnommen werden. Die Erläuterungen erschöpften sich im wesentlichen in der Berechnung des jeweils von der Änderung betroffenen bebauten Raums und der Angabe des jeweils in einem bestimmten Prozentsatz ausgedrückten Umfangs der Neubearbeitung, der von 30 % bis 100 % reiche. Aus diesem Zahlenwerk ginge nicht hervor, welche Anforderungen den Änderungsleistungen zu Grunde gelegen hätten. Offensichtlich seien im wesentlichen Räume umgeplant, nämlich vergrößert, verkleinert, verlegt, oder neu geschaffen worden. Dazu genüge es, Wände und Türen zu versetzen, wegfallen zu lassen oder neu einzuplanen, was jeweils ohne eine raumübergreifende Neukonstruktion des Raumkörpers nötig war.
Hinweis
Die Frage, wie Anderungsleistungen insb. „nach gleichen Anforderungen“ zu bewerten und zu honorieren sind, ist streitig (vgl. hierzu bei Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI / Planungsänderungen). Das OLG Köln meint, aus § 20 HOAI lasse sich herleiten, dass Änderungsleistungen nur dann als wiederholte Grundleistung zu bewerten und zu honorieren seien, wenn Planung nach „grundsätzlich verschiedenen Anforderungen“ gefertigt werde. Handele es sich lediglich um eine Planung nach „grundsätzlich gleichen Anforderungen“, so sei diese – sofern nicht ein Fall des § 15 II Nr. 2 vorliege – eine zusätzliche besondere Leistung und nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 5 IV HOAI zu honorieren. Eine andere Ansicht will auch solche Planungsänderungen nach lediglich gleichen Anforderungen als wiederholte Grundleistungen einordnen und vergüten.

Dass die beiden Auffassungen zu sehr verschiedenen Ergebnissen gelangen, zeigt vorliegender Fall: Das OLG Köln fordert eine schriftliche Honorarvereinbarung gem. § 5 IV, die allerseltenst vorliegen dürfte, und verneint ein Honorar; die andere Ansicht hätte wohl ein wenn auch u.U. geringes Honorar nach den Ermittlungsvorschriften der HOAI zugestehen müssen.

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