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Tragwerksplaner wirkt nicht bei der Kostenschätzung des Architekten mit: Honorarabzug?

Werden einzelne Grundleistungen einer beauftragten Leistungsphase nicht erbracht, ist die Leistungsphase gleichwohl komplett zu vergüten; anderes gilt nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruches des Bauherrn vorliegen.  
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 19.04.2008 - – 13 U 180/06 –; BGH Beschluss vom 24.01.2008 VII 79/07 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Ein Bauherr beauftragt einen Tragwerksplaner mit solchen Leistungen, die für die Werkplanung des Architekten "erforderlich sind". Im Rahmen einer Auslegung unter Berücksichtigung eines eingeholten Sachverständigengutachtens kommt das Gericht zu der Auffassung, dass der Tragwerksplaner mit Leistungsphasen 1 und 2 beauftragt war, da diese beiden Leistungsphasen für die Erbringung der Ausführungsplanung des Architekten notwendig sind. Gegenüber der entsprechenden Honorarabrechnung des Tragwerksplaners wendet der Bauherr ein, das Honorar müsse gekürzt werden, da der Tragwerksplaner – unstreitig – bei der Kostenschätzung des Architekten nicht mitgewirkt habe, es fehle entsprechend an einer Grundleistung gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 HOAI.
 
Das Gericht folgt dem Einwand des Bauherrn nicht. Richtig sei zwar, dass die Mitwirkung bei der Kostenschätzung grundsätzlich im Rahmen der Vorplanung des § 64 HOAI geschuldet sei. Eine Kürzung wegen nicht Erbringung dieser Leistung könne aber nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 634 BGB erfolgen. Hierzu habe jedoch der Bauherr nichts vorgetragen. 

Hinweis
Das Gericht folgt mit seinen Überlegungen der grundsätzlichen Rechtsprechung des BGH v. 24.06.2004. Zunächst prüft es die Frage, ob die nicht erbrachte Grundleistung überhaupt geschuldet war. Anschließend prüft es die Frage, ob der Bauherr diesbezüglich seine Gewährleistungsrechte geltend gemacht hat und entsprechend mindern kann. Ähnlich wie bei dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.01.2007 (siehe insbesondere unter Hinweis) befasst sich das Gericht offensichtlich nicht ausführlicher mit der Frage, ob dem Bauherrn auch noch nach Abschluss des Bauvorhabens seine Gewährleistungsrechte offen stehen oder aber, ob er bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch den Tragwerksplaner seine Rechte hätte geltend machen müssen. Betont man das Recht des Unternehmers/Architekten auf Nachbesserung, so könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass tatsächlich der Bauherr dem Planer rechtzeitig genug Gelegenheit geben muss, sein Werk zu vervollständigen. Nach Abschluss des Bauvorhabens ist dem Planer dies in der Regel nicht mehr möglich. Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, so wäre es im Ergebnis dem Bauherrn wohl oftmals verwert, nachträglich das Honorar des Planers zu kürzen. (vgl. aber auch zu dem Urteil des BGH vom 11.01.2004).