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Subplaner verlangt Mindestsatz vom Hauptplaner: treuewidrig?

Der Subplaner, der mit dem Hauptplaner eine Honorarvergütung unter den Mindestsätzen getroffen hat, kann eine Abrechnung nach Mindestsätzen verlangen, auch wenn ihm bekannt ist, dass der Hauptplaner mit seinem Auftraggeber ebenfalls ein Honorar unter den Mindestsätzen vereinbart.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze; in Einzelfällen kann allerdings auch eine Bindung des Architekten an eine unwirksame mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Betracht kommen.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 07.09.2004 - - 3 U 1235/02 -; BGH Beschluss vom 10.11.2005 - VII ZR 238/04 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Ein Subplaner macht ein Mindestsatzhonorar für Leistungen der Tragwerksplanung gegen den Hauptplaner geltend. Der Hauptplaner hatte den Subplaner im Rahmen eines ihm erteilten Auftrags Teilleistungen unterbeauftragt. Mündlich hatten die Planer ein Stundenhonorar vereinbart. Gegenüber der Mindestsatzforderung des Subplaners wendet der Hauptplaner ein, die Geltendmachung des Mindestsatzes verstöße gegen Treue und Glauben.

Das Gericht folgt der Argumentation des Hauptplaners nicht und gibt der Mindestsatzklage statt. Der Subplaner sei nicht nach den Grundsätzen des BGH Urteils (Honoraranspruch / ... / Grundsatzurteil) nach Treue und Glauben an die mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung gebunden. Der Hauptplaner habe bereits auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung nicht vertrauen dürfen. Denn dem Hauptplaner, der selbst Bauingenieur sei, war die Regelung des § 4 mit Sicherheit bekannt, so dass er auch wissen musste, welche rechtlichen Folgen die Vereinbarung eines die Mindestsätze unterschreitendenden Honorars habe. Darüber hinaus habe der Hauptplaner auch nicht hinreichend dargetan, dass er sich auf die Honorarvereinbarung mit dem Kläger in einer Weise eingerichtet hatte, die das Verlangen eines höheren Betrages unzumutbar machen würde. Es sei vorliegend auch nicht so gewesen, dass der Hauptplaner erst nach Vereinbarung mit dem Subplaner den Preis gegenüber dem Auftraggeber kalkuliert habe.

Das OLG Koblenz führte weiter aus, dass es ausdrücklich nicht dem Urteil des OLG Nürnberg vom 15.06.2001 (NJW-RR 2003, 1326; vgl. zum ähnlichen Urteil des OLG Stuttgart Honoraranspruch / .. / Subplaner) folge. Ein Architekt oder Ingenieur, der mit seinem Auftraggeber ein unter den Mindestsätzen liegendes Pauschalhonorar vereinbart habe und dieses an einen Subunternehmer weitergebe, sei nicht bereits deshalb schutzwürdig, weil der Subplaner nur dann eine Chance habe beauftragt zu werden, wenn er sich selbst auf ein solches Honorar einlasse. Soweit das OLG Nürnberg in seiner Entscheidung darauf abstelle, dass der Subunternehmer in einem solche Fall wisse, er habe an den Vorteilen des Auftragsverhältnisses nur teil, wenn er sich auch an dem Nachteil beteilige, der in der Unterschreitung der Mindestsätze liege, so übersähe es, dass die Bestimmung des § 4 HOAI gerade einer solchen durch den Wettbewerb bedingeten Situation vorbeugen wolle.
Hinweis
Nach wie vor urteilen die Oberlandesgerichte über die Fragen einer Bindung von Architekten und Ingenieuren eine Mindestsatz unterschreitende Honorarvereinbarung unterschiedlich. Der BGH hat in seiner Nichtzulassungsbeschwerde die Ansicht des Oberlandesgerichtes Koblenz ausdrücklich als zutreffend bewertet. Dies dürfte möglicherweise ein Hinweis sein, der die zukünftige Oberlandesgerichtsrechtssprechung beeinflusst. Möglicherweise wird man sogar aus dem Hinweis des Nichtzulassungsbeschlusses durch den BGH entnehmen können, dass jedenfalls grundsätzlich Personen, die die HOAI kennen, nicht auf mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung vertrauen können (vgl. aber Honoraranspruch / .. / Vertrauen bei Kenntnis der HOAI).

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck