https://www.baunetz.de/recht/Subplaner_gegenueber_Hauptplaner_an_gemeinsamer_Vereinbarung_eines_den_Mindestsatz_unterschreitendes_Honorar_gebunden__44418.html
- Weitere Angebote:
- Architekturforum Livingwood
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Scheune, Fotogeschäft und Architekturbüro
Sanierung und Umbau in Bezau von Innauer Matt Architekten
Holzparkhaus in Wendlingen am Neckar
Baustellenbesuch mit herrmann+bosch architekten
Als Berlin Bonn wurde
Vor 25 Jahren wurde der Reichstag an den Deutschen Bundestag übergeben
Aufgestockter Klangkörper
Konzertsaal in Mainz von mamuth
BDA-Ehrenmitgliedschaft für Thomas Sieverts
Veranstaltung in München
Höhenrausch. Wie Frankfurt am Main wächst
BAUNETZWOCHE#643
Ein Pavillon und eine Insel
Deutscher Beitrag auf der Kunstbiennale Venedig
Subplaner gegenüber Hauptplaner an gemeinsamer Vereinbarung eines den Mindestsatz unterschreitendes Honorar gebunden?
Vereinbaren zwei Planer eine Teilung des von einem Planer mit dem Bauherrn vereinbarten Honorars, dann kann der Unterplaner nicht anschließend geltend machen, dass sein Anteil den Mindestsatz unterschreitet.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze; in Einzelfällen kann allerdings auch eine Bindung des Architekten an eine unwirksame mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Betracht kommen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze; in Einzelfällen kann allerdings auch eine Bindung des Architekten an eine unwirksame mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Betracht kommen.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 11.05.2004 - 10 U 203/03)
Ein Unterplaner verlangt von dem Hauptplaner für erbrachte Leistungen Honorar nach Mindestsätzen der HOAI. Der Unterplaner hatte mit dem Hauptplaner mündlich vereinbart gehabt, für seinem Anteil an der Gesamtplanung auch anteilig das vom Hauptplaner mit dessen Auftraggeber ausgehandelte Pauschalhonorar zu erhalten. Das entsprach einer enormen Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze. Das OLG folgt ihm nicht, weil das Verlangen des Honorars nach Mindestsatz Treu und Glauben widerspräche (§ 242 BGB).
Auch im Falle unzulässiger Unterschreitung des Mindestsatzes könne der Planer nicht später den Mindestsatz verlangen, wenn dieses ein unzulässiges widersprüchliches Verhalten darstelle. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraute und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.(vgl BGH Honoraranspruch / .. / Grundsatzurteil) . Deshalb könne der Unterplaner gegenüber dem Hauptplaner nur die anteilig ihm zustehenden Honoraranteile verlangen und nicht etwa nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen, zumal er - unbestritten - selbst vorgetragen hatte, dass die früheren Geschäftsvorgänge problemlos auf derselben Basis reguliert worden seien.
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 11.05.2004 - 10 U 203/03)
Ein Unterplaner verlangt von dem Hauptplaner für erbrachte Leistungen Honorar nach Mindestsätzen der HOAI. Der Unterplaner hatte mit dem Hauptplaner mündlich vereinbart gehabt, für seinem Anteil an der Gesamtplanung auch anteilig das vom Hauptplaner mit dessen Auftraggeber ausgehandelte Pauschalhonorar zu erhalten. Das entsprach einer enormen Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze. Das OLG folgt ihm nicht, weil das Verlangen des Honorars nach Mindestsatz Treu und Glauben widerspräche (§ 242 BGB).
Auch im Falle unzulässiger Unterschreitung des Mindestsatzes könne der Planer nicht später den Mindestsatz verlangen, wenn dieses ein unzulässiges widersprüchliches Verhalten darstelle. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraute und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.(vgl BGH Honoraranspruch / .. / Grundsatzurteil) . Deshalb könne der Unterplaner gegenüber dem Hauptplaner nur die anteilig ihm zustehenden Honoraranteile verlangen und nicht etwa nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen, zumal er - unbestritten - selbst vorgetragen hatte, dass die früheren Geschäftsvorgänge problemlos auf derselben Basis reguliert worden seien.
Hinweis
Das OLG Koblenz hat nun mit ausdrücklicher Bestätigung durch den BGH anders entschieden, vgl. Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung / Bindung an Mindestsatzunterschreitung / Subplaner 2.
Das OLG Koblenz hat nun mit ausdrücklicher Bestätigung durch den BGH anders entschieden, vgl. Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung / Bindung an Mindestsatzunterschreitung / Subplaner 2.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck