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Stillschweigende Abnahme nach Ablauf angemessener Zeit für die Prüfung des Architektenwerks?

Eine Abnahme der Architektenleistung durch schlüssiges Verhalten (konkludente Abnahme) kann darin liegen, dass der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertig gestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.

Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 16.02.2016 - 8 U 16/14)
Der Architekt wird mit der Planung und Bauleitung der Errichtung einer Doppelhaushälfte beauftragt. Der Bauherr bezog das Bauvorhaben, nachdem er sich zuvor mit dem Architekten darauf verständigt hatte, kein weiteres Architektenhonorar mehr zu schulden. Die Abdichtung der Trennwand zum Nachbargebäude wie auch 4 von insgesamt 5 Rohrdurchführungen in der Bodenplatte des Kellers waren nicht geplant und auch nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Es kam knapp 7 Jahre nach Einzug deswegen zu Wasserschäden. Auch zuvor hat es bereits Wasserschäden allerdings aufgrund anderer Ursachen gegeben, die zum Teil auch vom Architekten zu vertreten waren und aber beseitigt worden waren. Der wegen der durch die fehlerhafte Abdichtung bedingten Schäden in Anspruch genommene Architekt beruft sich auf Verjährung. Das Gericht folgt dem nicht, weil die Leistung des Architekten nicht abgenommen sei. Der Architekt hatte seine Leistungen zum Zeitpunkt des Einzugs vollständig erbracht zumal zu dem Zeitpunkt auch keine weiteren Streitpunkte insbesondere im Hinblick auf die Bezahlung des Architekten wegen der zuvor erfolgten Einigung bestanden. Nach Auffassung des Gerichts erschien im zu entscheidenden Einzelfall eine Prüfungsfrist von 6 Monaten hinreichend, um alle Funktion des Hauses zu prüfen und etwaige Mängel des Architektenwerkes festzustellen. Nach der Verkehrserwartung sei nach Ablauf eines halben Jahres regelmäßig nicht mehr damit zu rechnen, dass der Besteller eines vergleichbaren Architektenwerkes die Leistung als nicht vertragsgerecht zurückweisen würde, wenn er innerhalb dieses Zeitraums keine Beanstandungen erhoben habe. Rügt der Auftraggeber dagegen innerhalb dieser Prüfungsfrist Leistung des Architekten, dann kann der Architekt das Verhalten nicht mehr dahin verstehen, dass der Bauherr sein Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billige. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob die Mängelrüge etwas mit späteren Mängeln zu tun hat oder sich als richtig oder falsch erweist. Entscheidend sei allein, ob der Architekt das Verhalten des Bauherrn noch als Billigung seiner Architektenleistung verstehen durfte. Entsprechend massive Vorwürfe schließen die Annahme einer konkludenten Billigung der Architektenleistung durch den Bauherrn aus Sicht des Architekten aus. In Ermangelung einer Abnahme kommt auch eine Verjährung von späteren Ansprüchen nicht in Betracht.
Hinweis
Wie auch immer eine Prüffrist ausfällt ist festzuhalten, dass allein durch den Einzug jedenfalls nicht das Architektenwerk stillschweigend abgenommen wird. Wie weit die Rechtsprechung dem Bauherrn die Möglichkeit einräumt, sich noch auf fehlende Abnahme zu berufen, ist ungewiss. Dem Architekten ist zu raten, auf eine ausdrückliche Abnahme zu bestehen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck