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Stellung einer Sicherheit gemäß § 650f BGB 2018: Welche Frist ist angemessen?

Gemäß § 650q Abs. 1, § 650f Abs. 1 BGB 2018 ist der Architekt berechtigt, vom Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Frist eine Sicherheit zu verlangen; ungeachtet der Novellierung des BGB 2018 wird hierfür nach wie vor in der Regel eine Frist von 7-10 Tagen als ausreichend erachtet.



Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.

Gem. § 650 g BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.
Beispiel
(nach Kammergericht , - Beschluss vom 05.01.2021 – 27 W 1054/20 )
Eine Projektentwicklerin beauftragt ein Architektenbüro mit Planerleistungen. Später verlangt dasselbe von der Projektentwicklerin Sicherheit für die vereinbarte Pauschalvergütung abzüglich der geleisteten Abschlagszahlungen gemäß §§ 650q, 650f Abs. 1 BGB 2018. Mit Schreiben vom 26.03.2020 setzt das Architektenbüro eine Frist bis zum 02.04.2020, die Sicherheit beizubringen. Die Projektentwicklerin weist mit Schreiben vom 31.03.2020 die Frist als unangemessen kurz zurück und bittet unter Hinweis auf die aktuelle Corona-Situation und die bevorstehenden Osterfeiertage (ab 11.04.2020) um Verlängerung der Frist bis zum 17.04.2020. Mit Mail vom 31.03.2020 gewährt das Architektenbüro eine Fristverlängerung allerdings nur bis zum 07.04.2020.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigt das Architektenbüro am 08.04.2020. In dem darauf folgenden Prozess beanstandet die Projektentwicklerin die gesetzte Frist als zu kurz. Das Kammergericht Berlin allerdings sieht die Frist als hinreichend angemessen an. Die Frist sei angemessen, wenn sie so bemessen sei, dass dem Besteller die Beschaffung der Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern möglich war. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass der Besteller dafür unter Umständen Verhandlungen mit einem oder mehreren baufinanzierenden Kreditinstituten führen müsse. Ohne schuldhaftes Verzögern handele ein Besteller dann, wenn er die Beschaffung der Sicherheit soweit wie möglich beschleunigt, weshalb nach der Vorstellung des Gesetzgebers in der Regel eine Frist von 7 - 10 Tagen ausreichend sei (vgl. auch BGH, Urteil vom 31.03.2005).

Vorliegend könne offenbleiben - so das KG weiter, ob die seitens des Architektenbüros zunächst gesetzte Wochenfrist bis zum 02.04.2020 unangemessen kurz war. Denn jedenfalls unter Einbeziehung der Verlängerung bis zum 07.04.2020 betrug sie 12 Tage und damit deutlich länger als eine Woche. Für die Auftraggeberin als Projektentwicklerin sei das ausreichend, da angenommen werden könne, dass sie im ständigen Kontakt mit Kreditinstituten stehe.

An dieser Beurteilung ändere sich auch durch den Hinweis der Projektentwicklerin auf die aktuelle Coronasituation und die bevorstehenden Osterfeiertage nichts, denn die Projektentwicklerin habe sich letztlich nur auf einen pauschalen Hinweis beschränkt, ohne gleichzeitig darzulegen, welche konkreten Auswirkungen die Coronasituation auf die Geschäfte mit ihrer Hausbank und damit auf die Beibringung der Sicherheit hatte und aus welchem Grund ihr die Sicherheitsleistung vor den Osterfeiertagen nicht möglich sei.

Hinweis
Das Gericht weist darauf hin, dass im Falle eines überhöhten Sicherheitsverlangens es dem Auftraggeber obliege, eine Sicherheit zumindestens in angemessener Höhe anzubieten (so auch schon OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2009).



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