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Solaranlage: Planer ist zur Wahrung der wirtschaftlichen Belange des AG verpflichtet

Auch ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung ist der Planer dazu verpflichtet, die wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers im Rahmen der Errichtung einer Solaranlage zu wahren.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.

Eine Pflicht zur Beratung über steuerliche und wirtschaftliche Aspekte des Bauvorhabens obliegt dem Architekten allerdings nur in Ausnahmefälle
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2021 , - 22 U 66/21 (nicht rechtskräftig))
Ein Ingenieur bietet Leistungen für den Einbau einer Solaranlage gemäß § 15 HOAI 1996, Lph 5-8 an, und wird entsprechend von einer WEG beauftragt. Aufgrund der vom Ingenieur gefertigten Wirtschaftlichkeitsberechnung entscheidet die WEG, die vorhandene Heizungsanlage durch eine Gas-Brennwertanlage und eine Solaranlage zu ersetzen. Für die Solaranlage rechnet der Ingenieur mit einer Einsparung von 74.844 kWh/a = € 5.239,08/Jahr. Bei geschätzten Kosten der Solaranlage in Höhe von Euro 45.000,- sollen sich die Kosten demnach in 8,59 Jahren amortisieren; dabei geht der Ingenieur von einer mittleren Lebensdauer von 20 Jahren aus. Später stellt sich heraus, dass die Berechnung des Ingenieurs fehlerhaft war. Die WEG macht geltend, die Solaranlage in Kenntnis der tatsächlichen Einsparungen nicht in Auftrag gegeben zu haben. Sie macht Schadensersatz gegenüber dem Ingenieur geltend. Der Ingenieur weist darauf hin, dass er nach seinem Angebot nicht ausdrücklich Pflichten zur Beratung zur Wirtschaftlichkeit der Anlage übernommen habe.

Das OLG bestätigt eine Haftung des Ingenieurs. Grundlage der Haftung sei der zwischen Ingenieur und WEG geschlossene Vertrag gemäß Angebot des Ingenieurs zu den Lph 5-8. Der Haftung stehe nicht entgegen, dass der Ingenieur gemäß seines Angebotes nicht ausdrücklich Pflichten zur Beratung im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit übernommen habe. Denn auch ohne ausdrückliche Regelung in dem Vertrag sei der Planer verpflichtet, die wirtschaftlichen Belange des Bestellers zu wahren. Zudem könne für die Bestimmung des Inhalts des Vertrages die Handhabung durch die Parteien nicht außer acht gelassen werden. Der Ingenieur selbst habe die Eigentümer über die technischen Details und die Wirtschaftlichkeit der Anlage informiert. Das Gericht weist darauf hin, dass der Ingenieur im Übrigen selbst dann haften würde, wenn er die Beratung ohne (ausdrückliche) vertragliche Grundlage durchgeführt hätte.

Hinweis
Das Urteil dürfte zutreffend sein. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Ingenieur eine Pflicht zur Beratung der WEG im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der Solaranlage nicht übernommen hatte, so hätte er der WEG jedenfalls zu einer entsprechenden wirtschaftlichen Beratung raten müssen. Denn ohne eine solche kann die Anschaffung einer Solaranlage in der Regel keinen Sinn machen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck