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Sicherheitsverlangen nach § 648 a BGB begründet keinen wichtigen Grund für Bauherren zur Kündigung

Allein die Tatsache, dass ein Architekt Sicherheit gem. § 648 a BGB vom Bauherrn verlangt, begründet für diesen keinen wichtigen Grund zur Kündigung; dies gilt selbst dann, wenn der Architekt in einer früheren Vereinbarung auf das Einfordern einer Bürgschaft verzichtet hatte.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach LG Hamburg , Urt. v. 26.05.1995 - 325 O 212/94-, BauR 1996, 895)
Ein Bauherr kündigt seinem Architekten aus (angeblich) wichtigem Grund. Der Architekt verlangt Resthonorar nach 649 BGB, unter anderem für nicht erbrachte Leistungen. Der Bauherr meint, § 649 BGB sei nicht anwendbar, da er – der Bauherr – zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen sei. Das Verlangen des Architekten nach einer Sicherheit gem. § 648 a BGB begründe für ihn einen wichtigen Grund zur Kündigung, zumal der Architekt in einer früheren Abmachung auf das Einfordern einer Bürgschaft verzichtet habe.

Das Gericht gibt der Honorarklage des Architekten statt. Dem Bauherrn stehe kein wichtiger Grund zur Kündigung zur Seite, entsprechend sei seine Kündigung als einfache Kündigung ohne wichtigen Grund zu werten. Die Tatsache, dass der Architekt hier ein Sicherheitsverlangen gem. § 648 a gestellt habe, begründe für den Bauherrn keinen wichtigen Grund zur Kündigung. Dies gelte selbst unter Berücksichtigung der früheren Abmachung zwischen den Parteien, in welche der Architekt auf das Einfordern einer Bürgschaft verzichtet habe. Diese Abmachung sei gem. § 648 a Abs. 7 unwirksam. Entsprechend sei der Architekt hier auch nach Fristablauf berechtigt gewesen, seine Arbeiten einzustellen.

Hinweis
Die vom Architekten in seinem Aufforderungsschreiben an den Bauherrn gewünschte Sicherheit entsprach nicht vollständig den Voraussetzungen des § 648 a BGB. Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass dies hier zu keinem anderen Ergebnis führe. Es sei für den Bauherrn ersichtlich gewesen, dass der Architekt ein Sicherheitsverlangen nach der neuen gesetzlichen Vorschrift des § 648 a stelle. Entsprechend hätte der Bauherr zu mindestens eine Sicherheit der nach seiner Meinung berechtigten Form innerhalb der Frist erbringen müssen.

Bitte beachten:

Mit dem FoSiG hat der Gesetzgeber zum 01.01.2009 einige Änderungen eingeführt, die sich für Planer weitgehend als Verbesserungen darstellen (vgl. allg. zu den Änderungen des FoSiG unter Wichtige Änderungen im Baurecht durch Einführung des FoSiG ), u. a.:
- die Sicherheit kann nunmehr eingeklagt werden,
- wird die Sicherheit nicht innerhalb angemessener Frist gestellt, so steht es dem Planer offen, die Arbeiten einzustellen und entweder abzuwarten, die Sicherheit einzuklagen oder den Vertrag zu kündigen,
- kündigt der Planer den Vertrag, so bestimmt sich sein Honorar nach § 649 BGB, d. h. er kann
- im Gegensatz zu früher – auch Honorar für nicht erbrachte Leistungen abrechnen (in dem neuen § 649 BGB ist zwar eine Pauschale von 95 % für ersparte Aufwendungen vorgesehen, es steht dem Planer aber offen, niedrigere ersparte Aufwendungen nachzuweisen).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck