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Sicherheit gemäß § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB n. F.): Auch nach Kündigung ohne prüffähige Schlussrechnung!

Ein Architekt hat auch dann Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB n.F.), wenn sein zu sichernder Vergütungsanspruch (noch) nicht fällig ist und eine prüfbare Schlussrechnung nicht vorliegt.

Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.

Gem. § 648 a BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.
Beispiel
(nach OLG Bamberg , - Beschlüsse vom 18.01.2018 und 19.02.2018 – 5 U 190/17; BGH Beschluss vom 20.04.2020 VII ZR 48/18 NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen für ein Bauvorhaben (offenbar nicht nur ein Einfamilienhaus) beauftragt. Der Architekt erbringt Leistungen, schließlich wird der Architektenvertrag durch den Bauherrn gekündigt. Der Architekt verlangt nunmehr vom Bauherrn eine Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB in Höhe von rund € 74.000,00. Diesen Betrag hat der Architekt auf der Grundlage der mit dem Bauherrn getroffenen Pauschal-Honorarvereinbarung abzüglich erbrachter Zahlungen ermittelt; darüber hinaus hat der Architekt ersparte Aufwendungen in Höhe von € 2.500,00 wegen nicht angefallener Fahrtkosten und nicht verbrauchten Papiers abgezogen, nicht aber das übrige Honorar für nicht erbrachte Leistungen. Der Bauherr verweigerte die Sicherheit mit der Begründung, es läge keine prüfbare Rechnung vor und der Anspruch sei entsprechend nicht fällig. Außerdem habe er aus wichtigem Grund kündigen dürfen.

Das Oberlandesgericht Bamberg spricht die Sicherheit in der beantragten Höhe zu. Der Unternehmer im Sinne des §§ 648a BGB habe die ihm nach einer Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darzulegen. Grundlage sei die vereinbarte Vergütung (abzüglich erbrachter Zahlungen). Nach einer erfolgten Kündigung müsse sich der Unternehmer weiter auf die Vergütung dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen unstreitig erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen habe (denn in Höhe dieses Betrages kann der Unternehmer die Vergütung nicht mehr verdienen, also auch keine Sicherheit verlangen). Ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruches werde im Prozess auf Stellung einer Sicherheit nicht zugelassen. Die Vorlage einer prüfbare Schlussrechnung sei für die Geltendmachung des Sicherungsanspruchs nicht erforderlich. Eine Fälligkeit des zu sichernden Anspruches sei nicht Voraussetzung.

Auch bedürfe es keiner Prüfung, ob die Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen wurde oder nicht; insoweit reiche aus, dass der Unternehmer der Auffassung sei, dass ihm ein Anspruch auch hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen nach § 649 BGB a.F. zustehe. Das Gericht stellt schließlich klar, dass hier auch der Einwand des Bauherrn, der Architekt habe ihm gegenüber erklärt, für nicht erbrachte Leistungen Honorar nicht zu verlangen, in dem vorliegenden Rechtsstreit zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Sicherung nicht geklärt werden müsse, da der Architekt diesen Vortrag bestreite.


Hinweis
Der Architekt hatte sich hier ersparte Aufwendungen in Höhe von € 2.500,00 netto anrechnen lassen, und zwar auf nicht angefallene Fahrtkosten und nicht verbrauchtest Papier. Das Erfordernis des Abzuges entsprechender Beträge ergibt sich im vorliegenden Fall wohl auf der Grundlage der Tatsache, dass die Parteien eine Honorarpauschalvereinbarung inklusive Nebenkosten abgeschlossen hatten. Gemäß § 14 HOAI (2009/2014) müssen abrechenbare Nebenkosten naturgemäß dann nicht von der "vereinbarten Vergütung" abgezogen werden, wenn sie ursprünglich gar nicht in ihr enthalten waren und gegebenenfalls zusätzlich hätten abgerechnet werden können.


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