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Sich überschneidende Leistungsphasen: Risiko für den Planer?
Zur Beschleunigung des Bauvorhabens ist es heute völlig üblich, dass Leistungsphasen aus den einzelnen Leistungsbildern nicht nacheinander erbracht werden – also Beginn einer Leistungsphase erst nach Abschluss der letzten – sondern überschneidend; dies kann Risiken bergen, über die der Planer den Bauherrn aufklären sollte.
Hintergrund
Schon immer galt, dass ein schnelles Bauvorhaben ein gutes Bauvorhaben sei. Spätestens seit dem Ukraine-Krieg und der Steigerung von Bau- und Zinskosten ist nur noch ein schnelles Bauvorhaben ein gutes Bauvorhaben. Zur Beschleunigungen wird seitens des Bauherrn in der Regel gewünscht, der Architekt und Fachplaner mögen die Zeit der Prüfung des Bauantrages durch die Bauaufsicht nutzen, um bereits die weiteren Leistungsphasen 5 ff. zu beginnen, bestenfalls um am Tag nach Erteilung der Baugenehmigung mit dem Bau selbst beginnen zu können. Liegt die Baugenehmigung vor, wird der Baubeginn auch nicht etwa deshalb verschoben, weil zu diesem Zeitpunkt die Leistungsphasen 5-7 noch nicht vollständig für sämtliche Gewerke erbracht sind, vielmehr wird begonnen, sobald Baugrube und Rohbau ausgeschrieben und vergeben sind, im Anschluss wird baubegleitend weiter geplant, ausgeschrieben und vergeben.
Die Nichteinhaltung der in den HOAI-Leistungsbildern vorgeschlagenen Chronologie ist für sich genommen noch kein Mangel (OLG Celle, Urteil vom 26.10.2011). Die überschneidende Erbringung der Leistungsphasen kann allerdings zu Risiken führen, über die der Architekt den Bauherrn aufzuklären hat, sobald der Bauherr von dem Architekten eine entsprechend überschneidende Erbringung der Leistungen fordert.
Schon immer galt, dass ein schnelles Bauvorhaben ein gutes Bauvorhaben sei. Spätestens seit dem Ukraine-Krieg und der Steigerung von Bau- und Zinskosten ist nur noch ein schnelles Bauvorhaben ein gutes Bauvorhaben. Zur Beschleunigungen wird seitens des Bauherrn in der Regel gewünscht, der Architekt und Fachplaner mögen die Zeit der Prüfung des Bauantrages durch die Bauaufsicht nutzen, um bereits die weiteren Leistungsphasen 5 ff. zu beginnen, bestenfalls um am Tag nach Erteilung der Baugenehmigung mit dem Bau selbst beginnen zu können. Liegt die Baugenehmigung vor, wird der Baubeginn auch nicht etwa deshalb verschoben, weil zu diesem Zeitpunkt die Leistungsphasen 5-7 noch nicht vollständig für sämtliche Gewerke erbracht sind, vielmehr wird begonnen, sobald Baugrube und Rohbau ausgeschrieben und vergeben sind, im Anschluss wird baubegleitend weiter geplant, ausgeschrieben und vergeben.
Die Nichteinhaltung der in den HOAI-Leistungsbildern vorgeschlagenen Chronologie ist für sich genommen noch kein Mangel (OLG Celle, Urteil vom 26.10.2011). Die überschneidende Erbringung der Leistungsphasen kann allerdings zu Risiken führen, über die der Architekt den Bauherrn aufzuklären hat, sobald der Bauherr von dem Architekten eine entsprechend überschneidende Erbringung der Leistungen fordert.
Hinweis
1.
Beginnt der Architekt/Fachplaner mit den Leistungsphasen 5 ff., obwohl die Baugenehmigung noch nicht erteilt ist, besteht das Risiko, dass diese Leistungen für den Bauherrn ganz oder teilweise nutzlos sind: Wird die Genehmigung nicht erteilt, so sind sämtliche weiteren Leistungen des Architekten ohne Wert, wird die Genehmigung beispielhaft mit Grüneintragungen oder nicht erwarteten Auflagen erteilt, muss die Ausführungsplanung, gegebenenfalls die Ausschreibung angepasst werden (in der Regel wiederholte Grundeistungen), wurde schon ein Vertrag mit Bauunternehmern geschlossen, kommt es zwingend zu Nachträgen.
Hat der Bauherrn den Architekten nicht nachweisbar in Kenntnis der genannten Risiken zur Fortsetzung seiner Leistung angewiesen, wird der Planer Honorar für solche Leistungen (ggf. wiederholte Leistungen) nicht verlangen können, wenn sich das Risiko verwirklicht, OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.02.1997 (freilich besteht das Risiko des Fehlens einer wirksamen Genehmigung grds. sogar bei antragsgemäß erteilter Baugenehmigung, wenn ein Nachbar die Genehmigung erfolgreich angreift [vgl. beispielhaft BGH, Urt. v. 25.10.1985)]; auch diese Frage sollte der Architekt im Auge haben und den Bauherrn ggf. aufklären). Der Planer wird darüberhinaus für sonstige vermeidbare Kosten haften.
2.
Liegt eine wirksame Genehmigung vor und wird unmittelbar mit dem Bau begonnen, obgleich die Ausführungsplanung noch nicht vollständig vorliegt, entstehen schnell vermeidbare Kosten, insb. im Rahmen von Nachträgen bei den Bauunternehmern, z.B.
– im Rahmen der Schlitz- und Durchbruchsplanung ergeben sich bis dahin unberücksichtigt gebliebene neue Erfordernisse
– die Durchplanung des Ausbaus erfordert Anpassungen des schon errichteten Rohbaus.
Vorsorglich sollte der Bauherr auf Mehrkosten- und Verzögerungsrisiken, die sich aus einer baubegleitenden Planung ergeben, schriftlich hingewiesen werden.
1.
Beginnt der Architekt/Fachplaner mit den Leistungsphasen 5 ff., obwohl die Baugenehmigung noch nicht erteilt ist, besteht das Risiko, dass diese Leistungen für den Bauherrn ganz oder teilweise nutzlos sind: Wird die Genehmigung nicht erteilt, so sind sämtliche weiteren Leistungen des Architekten ohne Wert, wird die Genehmigung beispielhaft mit Grüneintragungen oder nicht erwarteten Auflagen erteilt, muss die Ausführungsplanung, gegebenenfalls die Ausschreibung angepasst werden (in der Regel wiederholte Grundeistungen), wurde schon ein Vertrag mit Bauunternehmern geschlossen, kommt es zwingend zu Nachträgen.
Hat der Bauherrn den Architekten nicht nachweisbar in Kenntnis der genannten Risiken zur Fortsetzung seiner Leistung angewiesen, wird der Planer Honorar für solche Leistungen (ggf. wiederholte Leistungen) nicht verlangen können, wenn sich das Risiko verwirklicht, OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.02.1997 (freilich besteht das Risiko des Fehlens einer wirksamen Genehmigung grds. sogar bei antragsgemäß erteilter Baugenehmigung, wenn ein Nachbar die Genehmigung erfolgreich angreift [vgl. beispielhaft BGH, Urt. v. 25.10.1985)]; auch diese Frage sollte der Architekt im Auge haben und den Bauherrn ggf. aufklären). Der Planer wird darüberhinaus für sonstige vermeidbare Kosten haften.
2.
Liegt eine wirksame Genehmigung vor und wird unmittelbar mit dem Bau begonnen, obgleich die Ausführungsplanung noch nicht vollständig vorliegt, entstehen schnell vermeidbare Kosten, insb. im Rahmen von Nachträgen bei den Bauunternehmern, z.B.
– im Rahmen der Schlitz- und Durchbruchsplanung ergeben sich bis dahin unberücksichtigt gebliebene neue Erfordernisse
– die Durchplanung des Ausbaus erfordert Anpassungen des schon errichteten Rohbaus.
Vorsorglich sollte der Bauherr auf Mehrkosten- und Verzögerungsrisiken, die sich aus einer baubegleitenden Planung ergeben, schriftlich hingewiesen werden.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck