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Schwimmbadfolie mit zwei Referenzen, aber ohne Prüfzeugnis: Verwendbar?

Im Rahmen seiner Überwachungspflichten in Leistungsphase 8 hat sich ein Bauleiter über die Brauchbarkeit der eingesetzten Materialien – hier Schwimmbadfolie – und über deren allgemeine Anerkennung in der Praxis und ihren dortigen Einsatz zu informieren und zu vergewissern sowie die Einhaltung etwaiger Herstellerrichtlinien zu überwachen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Architekt hat im Rahmen seiner Überwachung zum Einsatz gelangende Baustoffe auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 11.01.2000 - 11 U 197/98- (rechtskräftig))
Ein Architekt erbrachte Bauüberwachungsleistungen für eine Schwimmhalle. Für die für das Schwimmbad eingesetzte Dichtfolie gab es keine allgemeine oder besondere bauaufsichtliche Zulassung und auch kein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis. Es existierten lediglich zwei Prüfberichte der Universität Stuttgart, beide auf einem 20 Jahre zurückliegenden technischen Prüfstandard, aus denen sich lediglich die Einsetzbarkeit der Folie als Dampfsperre in nicht belüfteten Dächern ergab. Die Folie war auch nicht für den Schwimmhallenbau entwickelt worden. Die vom Hersteller vorgelegte Referenzliste wies einen Einsatz der Folie lediglich bei einem Schwimmbadbau in Saudi Arabien sowie bei einem Wasserbecken in B. aus. Eine darüber hinausgehende allgemeine Anerkennung der Folie als geeigneter Baustoff in der Praxis des hiesigen Schwimmbadbaus konnte nicht festgestellt werden. Die Folie zeigte sich als ungeeignet. Darüber hinaus waren die Verarbeitungsvorschriften des Herstellers nicht eingehalten worden. Es entstehen Mängelbeseitigungskosten i.H.v. rund DM 190.000,00. Die Bauherrin nimmt den Architekten in Haftung.

Das Oberlandesgericht Brandenburg verurteilt den Architekten zur Zahlung. Die Objektüberwachung nach § 15 II 8 HOAI umfasse ausdrücklich die Ausführung der Baumaßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik. Der Architekt habe sich daher hier über die wissenschaftliche Sicherung der Brauchbarkeit der Folie und über deren allgemeine Anerkennung in der Praxis und ihren dortigen Einsatz informieren müssen. Dabei richteten sich die Sorgfaltsanforderungen an den Architekten nach den Umständen des Einzelfalls und seien umso höher, je wichtiger der Bauabschnitt und die Brauchbarkeit des Materials für das Gelingen des ganzen Werkes sein. Bei Bauarbeiten zur Errichtung eines Schwimmbads hätten die Arbeiten zur Abdichtung gegen das Wasser die höchste Priorität, weil Undichtigkeiten einen bestimmungsgemäßen Gebrauch verhinderten. Danach habe der Architekt hier mit besonderer Sorgfalt vorgehen müssen. Darüber hinaus habe der Architekt hier aus vorgenannten Gründen auch besonders akribisch die Durchsetzung der Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers überwachen müssen.

Entgegen der Ansicht des Architekten entfalle die Pflicht zur Überprüfung der Brauchbarkeit der Folie auch nicht etwa deswegen weil – wie hier – die Bauherrin die Folie bereits ausgewählt hatte, bevor der Beklagte die Bauüberwachung übernahm. Denn der bauleitende Architekt habe die Planungs- und Ausschreibungsunterlagen auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen (vgl. hierzu auch Haftung / .. / Prüfung von Ausschreibungsleistungen ). Dabei könne sich der Architekt auch nicht darauf zurückziehen, von der Bauherrin keine Unterlagen erhalten zu haben; in einem solchem Fall müsse der Architekt die Unterlagen anfordern, im Falle fehlender Vorlage den Bauherren auf das damit verbundene Risiko hinweisen oder seine Tätigkeit ggf. einstellen.
Hinweis
In einem Parallelfall, der vom OLG Köln mit Urteil vom 24.05.1989 (AZ: 13 U 331/88) entschieden wurde, hatte der Architekt die Bauherren darauf hingewiesen, dass wegen fehlender Referenzobjekte keine Auskunft über die Dauerhaftigkeit des eingesetzten Materials (hier: Plattenausklebung) erteilt werden könne. Das OLG Köln hatte diesen Umstand allerdings nicht für eine Enthaftung des Architekten ausreichen lassen. Eine wirksame Einwilligung der Bauherrin in das mögliche Risiko bei der neuartigen Verwendung eines Baustoffes könne allein aufgrund des Hinweises nicht angenommen werden. Ein Einverständnis, welches einen Beratungsfehler ausschließe, komme nur in Betracht, wenn der Architekt den Bauherrn erschöpfend über die mit der neuen Bauweise verbundenen Risiken aufgeklärt habe (vgl. hierzu auch Haftung / ... / Planung außerhalb gesicherter Erkenntnissen).

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck