https://www.baunetz.de/recht/Schriftliche_Vorbehaltserklaerungen_fuer_Vertragsstrafenanspruch_des_Bauherrn_bei_Abnahme_unterlassen_Architekt_haftet__44718.html
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Schriftliche Vorbehaltserklärungen für Vertragsstrafenanspruch des Bauherrn bei Abnahme unterlassen: Architekt haftet!
Ein Bauleiter, der von seinem Bauherrn zur (rechtsgeschäftlichen) Abnahme entsandt wurde, hat, wenn es sich um eine förmliche Abnahme nach VOB/B § 12 handelt, dafür zu sorgen, dass der Vertragsstrafenvorbehalt schriftlich im Protokoll aufgenommen wird; anderenfalls haftet er in Höhe der hierdurch verlorengegangenen Vertragsstrafe, gegebenenfalls weiter für umsonst aufgewandte Prozesskosten gegen den Bauunternehmer.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Neben Pflichten zur Überwachung und Rechnungsprüfung treffen den Architekten in der Leistungsphase 8 auch noch sonstige Pflichten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Neben Pflichten zur Überwachung und Rechnungsprüfung treffen den Architekten in der Leistungsphase 8 auch noch sonstige Pflichten.
Beispiel
(nach OLG Saarbrücken , Urt. v. 03.04.2007 - 4 U 587/05-226 )
Ein Architekt wurde für den Neubau einer Betriebshalle mit Architektenleistungen, unter anderem Bauleitung, beauftragt. Im Rahmen der Vergabeverhandlungen erstellte der Architekt die maßgeblichen Werkverträge, die auch eine Vertragsstrafenvereinbarung enthielten. Nach Fertigstellung des Bauwerkes wurde der Architekt vom Bauherrn entsandt, die (rechtsgeschäftliche) Abnahme für ihn vorzunehmen. Bei der Abnahme handelte es sich um eine förmliche Abnahme nach § 12 VOB/B. Bei der Abnahme wurde zwar offensichtlich mündlich über einen Vorbehalt der Vertragsstrafe gesprochen, dieser aber nicht schriftlich im Protokoll festgehalten. Die Klage des Bauherrn gegen den Bauunternehmer auf Vertragsstrafe wird entsprechend abgewiesen. Der Bauherr nimmt darauf hin den Architekten in Anspruch.
Das OLG Frankfurt spricht dem Bauherrn einen Anspruch gegen den Architekten grundsätzlich zu. Der Architekt habe die Pflicht gehabt, für eine Wahrung der Rechte des Bauherrn bei der Abnahme durch Aufnahme der schriftlichen Vorbehaltserklärung in das Protokoll zu sorgen. Die Pflichtverletzung führe grundsätzlich zu einer Haftung des Architekten für die verlorengegangene Vertragsstrafe sowie unter Umständen auch für umsonst aufgewandte Prozesskosten.
(nach OLG Saarbrücken , Urt. v. 03.04.2007 - 4 U 587/05-226 )
Ein Architekt wurde für den Neubau einer Betriebshalle mit Architektenleistungen, unter anderem Bauleitung, beauftragt. Im Rahmen der Vergabeverhandlungen erstellte der Architekt die maßgeblichen Werkverträge, die auch eine Vertragsstrafenvereinbarung enthielten. Nach Fertigstellung des Bauwerkes wurde der Architekt vom Bauherrn entsandt, die (rechtsgeschäftliche) Abnahme für ihn vorzunehmen. Bei der Abnahme handelte es sich um eine förmliche Abnahme nach § 12 VOB/B. Bei der Abnahme wurde zwar offensichtlich mündlich über einen Vorbehalt der Vertragsstrafe gesprochen, dieser aber nicht schriftlich im Protokoll festgehalten. Die Klage des Bauherrn gegen den Bauunternehmer auf Vertragsstrafe wird entsprechend abgewiesen. Der Bauherr nimmt darauf hin den Architekten in Anspruch.
Das OLG Frankfurt spricht dem Bauherrn einen Anspruch gegen den Architekten grundsätzlich zu. Der Architekt habe die Pflicht gehabt, für eine Wahrung der Rechte des Bauherrn bei der Abnahme durch Aufnahme der schriftlichen Vorbehaltserklärung in das Protokoll zu sorgen. Die Pflichtverletzung führe grundsätzlich zu einer Haftung des Architekten für die verlorengegangene Vertragsstrafe sowie unter Umständen auch für umsonst aufgewandte Prozesskosten.
Hinweis
Ohne eindeutige Bevollmächtigung wird nicht ohne weiteres davon auszugehen sein, dass ein Architekt berechtigt ist, für den Bauherrn die rechtsgeschäftliche Abnahme (OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.11.1996) oder eine Vorbehaltserklärung (LG Leipzig, Urt. v. 25.08.1998) vorzunehmen. Wenn der Bauherr allerdings – wie wohl vorliegend – den Architekten ausdrücklich zur Abnahme hinschickt, wird man insoweit jedenfalls von einer konkludenten Bevollmächtigung auszugehen haben. Selbst aber wenn keine Vollmacht des Bauherrn vorliegt und der Architekt deshalb die Abnahme gar nicht vornehmen darf, hat er durch entsprechende Hinweise gegenüber dem Bauherrn dafür zu sorgen, dass eine Vorbehaltserklärung durch den Bauherrn selbst nicht unterbleibt (BGH, Urt. v. 26.04.1979), es sei denn, der Bauherr ist selber sachkundig (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2002).
Ohne eindeutige Bevollmächtigung wird nicht ohne weiteres davon auszugehen sein, dass ein Architekt berechtigt ist, für den Bauherrn die rechtsgeschäftliche Abnahme (OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.11.1996) oder eine Vorbehaltserklärung (LG Leipzig, Urt. v. 25.08.1998) vorzunehmen. Wenn der Bauherr allerdings – wie wohl vorliegend – den Architekten ausdrücklich zur Abnahme hinschickt, wird man insoweit jedenfalls von einer konkludenten Bevollmächtigung auszugehen haben. Selbst aber wenn keine Vollmacht des Bauherrn vorliegt und der Architekt deshalb die Abnahme gar nicht vornehmen darf, hat er durch entsprechende Hinweise gegenüber dem Bauherrn dafür zu sorgen, dass eine Vorbehaltserklärung durch den Bauherrn selbst nicht unterbleibt (BGH, Urt. v. 26.04.1979), es sei denn, der Bauherr ist selber sachkundig (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2002).
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck