https://www.baunetz.de/recht/Schriftliche_Honorarvereinbarung_bei_Auftragserteilung_bis_zur_Beendigung_des_Auftrags_nicht_mehr_korrigierbar__44738.html
- Weitere Angebote:
- Architekturforum Livingwood
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Bürgerservice unterm Olivenbaum
Rathauserweiterung in Holzwickede von Bez + Kock Architekten
Der Siegesgöttin gewidmet
Nike-Hauptsitz von Skylab in Beaverton
Grundsätzlich hinterfragen
Ein Kommentar anlässlich der Verzögerungen beim Berliner Einheitsdenkmal
Umbruch, Aufbruch
Zukunft Bau Kongress 2023 in Bonn und online
Räume der Solidarität
Ausstellung und Konferenz in Berlin
In den Gassen von Grasse
Mediathek von Beaudouin Architectes & Ivry Serres Architectures
Nutzungsneutral und demokratisch
Deutscher Architekturpreis 2023 geht nach Braunschweig
Schriftliche Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung bis zur Beendigung des Auftrags nicht mehr korrigierbar?
Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung. Eine spätere Reduzierung vor Beendigung des Auftrags soll grundsätzlich nicht möglich sein.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 04.05.2006 - 24 U 69/05; BGH Beschluss vom 26.07.2007 – VII ZR 161/06)
Ein professioneller Bauherr beauftragt einen Architekten mit der Planung einer Gewerbeimmobilie. Sie einigen sich bei Auftragserteilung im Rahmen des schriftlichen Architektenvertrages auf eine Pauschalvergütung. Für den Bauherrn gestaltete sich die Realisierung des Projektes unter finanziellen Gesichtpunkten schwieriger als angenommen. Mit der Behauptung, in finanzielle Schwierigkeiten geraten zu sein und dass die Finanzierung des Projektes platzen würde, wenn der Architekt nicht sein Honorar reduzieren würde, gelingt es dem Bauherrn den Architekten zu einer schriftlichen Vereinbarung über die Reduzierung des vereinbarten Honorars zu bewegen. Mit Abschluss des Projektes will der Architekt von der Reduzierungsvereinbarung nichts mehr wissen und klagt auf der Grundlage der ursprünglich bei Auftragserteilung getroffenen Honorarvereinbarung sein Resthonorar ein.
Das OLG Hamm gibt dem Architekten recht. Eine einmal getroffene Honorarvereinbarung sei verbindlich und vor Beendigung des Auftrages nicht mehr korrigierbar. Dies sei das erklärte Ziel der HOAI. Gerade auch professionelle Bauherrn sollen sich auf eine entsprechende Reduzierung nicht berufen können, da ihnen der zwingende Preischarakter der HOAI bekannt sein müsse.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 04.05.2006 - 24 U 69/05; BGH Beschluss vom 26.07.2007 – VII ZR 161/06)
Ein professioneller Bauherr beauftragt einen Architekten mit der Planung einer Gewerbeimmobilie. Sie einigen sich bei Auftragserteilung im Rahmen des schriftlichen Architektenvertrages auf eine Pauschalvergütung. Für den Bauherrn gestaltete sich die Realisierung des Projektes unter finanziellen Gesichtpunkten schwieriger als angenommen. Mit der Behauptung, in finanzielle Schwierigkeiten geraten zu sein und dass die Finanzierung des Projektes platzen würde, wenn der Architekt nicht sein Honorar reduzieren würde, gelingt es dem Bauherrn den Architekten zu einer schriftlichen Vereinbarung über die Reduzierung des vereinbarten Honorars zu bewegen. Mit Abschluss des Projektes will der Architekt von der Reduzierungsvereinbarung nichts mehr wissen und klagt auf der Grundlage der ursprünglich bei Auftragserteilung getroffenen Honorarvereinbarung sein Resthonorar ein.
Das OLG Hamm gibt dem Architekten recht. Eine einmal getroffene Honorarvereinbarung sei verbindlich und vor Beendigung des Auftrages nicht mehr korrigierbar. Dies sei das erklärte Ziel der HOAI. Gerade auch professionelle Bauherrn sollen sich auf eine entsprechende Reduzierung nicht berufen können, da ihnen der zwingende Preischarakter der HOAI bekannt sein müsse.
Hinweis
Der BGH hat die Entscheidung abgesegnet. Er bleibt seiner Linie treu, dass Änderungen des wirksam vereinbarten Honorars bis zur Beendigung des Vertrages nicht zulässig sind. In der Fachliteratur stößt dies auf Kritik. Eine Ansicht meint, dass mindestens während des Vertrages die einvernehmliche Reduzierung auf die Mindestsätze möglich sein müsse. Eine andere Ansicht meint, dass soweit zulässig eine schriftliche Vereinbarung eines Honorars auch unterhalb der Mindestsätze noch vereinbart werden können soll (vgl. Meinungsstand in Locher Koeble Frik, HOAI, 9.Auflage 2005, § 4 Rdnr. 50 ff). Die Möglichkeit, den Vertrag einvernehmlich aufzuheben, oder Gestaltungsalternativen wie z.B. Kostenrahmen, Bedingungen und stufenweise Beauftragung bleiben den Parteien des Architektenvertrages unbenommen.
Bitte Entscheidung des BGH beachten (Urteil vom 27.11.2008 )
Der BGH hat die Entscheidung abgesegnet. Er bleibt seiner Linie treu, dass Änderungen des wirksam vereinbarten Honorars bis zur Beendigung des Vertrages nicht zulässig sind. In der Fachliteratur stößt dies auf Kritik. Eine Ansicht meint, dass mindestens während des Vertrages die einvernehmliche Reduzierung auf die Mindestsätze möglich sein müsse. Eine andere Ansicht meint, dass soweit zulässig eine schriftliche Vereinbarung eines Honorars auch unterhalb der Mindestsätze noch vereinbart werden können soll (vgl. Meinungsstand in Locher Koeble Frik, HOAI, 9.Auflage 2005, § 4 Rdnr. 50 ff). Die Möglichkeit, den Vertrag einvernehmlich aufzuheben, oder Gestaltungsalternativen wie z.B. Kostenrahmen, Bedingungen und stufenweise Beauftragung bleiben den Parteien des Architektenvertrages unbenommen.
Bitte Entscheidung des BGH beachten (Urteil vom 27.11.2008 )
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / bei Auftragserteilung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / bei Auftragserteilung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck