https://www.baunetz.de/recht/Schriftform_des_4_HOAI_auch_bei_Beauftragung_weiterer_Vertragsstufen_Siehe_aber_unten_HINWEIS__44438.html


Schriftform des § 4 HOAI auch bei Beauftragung weiterer Vertragsstufen?(Siehe aber unten HINWEIS)

Das Schriftformerfordernis des § 4 HOAI gilt grundsätzlich auch bei einer stufenweisen Beauftragung des Architekten. § 4 HOAI ist dann auf jeden Abschnitt stufenweiser Beauftragung gesondert anzuwenden und für jeden stufenweisen Abruf einer Leistung auch die Schriftform zu verlangen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Beispiel
(nach OLG Bamberg , Urt. v. 13.05.2005 - 6 U 49/04; ebenso OLG Braunschweig Urt. v. 24.08.2006 - 8 U 154/05)
Der Architekt rechnet mit seinem Auftrageber, eine Stadt, nach erfolgter Kündigung auf der Basis u.a. einer vereinbarten Honorarzone III und Mittelsatz ab. Die Parteien verbindet ein Architektenvertrag, in dem eine stufenweise Beauftragung des Architekten vorgesehen ist. Die Stadt hatte sich in dem Vertrag vorbehalten, den Architekten die Leistungsphasen 3 und 4 bzw. 5 bis 9 gesondert zu beauftragen. Der Architekt hat Leistungen aus den weiteren Stufen erbracht, ohne dass eine schriftliche Beauftragung vorlag. Er meint gleichwohl auf der Basis der Honorarzone III, Mittelsatz abrechnen zu können.
Dieser Ansicht folgt das Oberlandesgericht nicht. § 4 HOAI sei auf jeden Abschnitt stufenweiser Beauftragung gesondert anzuwenden und für jeden stufenweisen Abruf einer Leistungsphase sei auch die Schriftform zu verlangen; nur dies führt nach Ansicht des Gerichts zu der vom Verordnungsgeber der HOAI gewünschten Klarheit und Rechtssicherheit und berücksichtigt die eindeutige Interessenlage der beklagten Stadt als Öffentlicher Auftraggeber. Das gilt unabhängig davon, dass in dem Vertrag sich Formulierungen dergestalt finden, dass "für die weiteren Leistungen gelten die Regelungen dieses Vertrages ...".

(vgl. ähnlich schon OLG Düsseldorf Honoraranspruch / .. / spätere Auftragserweiterung)
Hinweis
Zu beachten ist, dass nach wohl allg. Ansicht die obigen Darstellungen zur stufenweisen Beauftragung nicht für den Fall gelten sollen, dass bereits sämtliche Leistungen von vorne herein beauftragt wurden, es dem Bauherrn aber vorbehalten bleibt, einzelne Leistungen sukzessive "abzurufen".

Der BGH hat nunmehr anders entschieden (Urteil v. 27.11.2008)

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck