https://www.baunetz.de/recht/Schriftform_bei_Auftragserteilung_gemaess_7_HOAI_Wer_traegt_die_Beweislast__5539575.html


Schriftform bei Auftragserteilung gemäß § 7 HOAI: Wer trägt die Beweislast?

Im Hinblick auf die Frage, ob eine Honorarvereinbarung "bei Auftragserteilung" iSd. § 7 HOAI zustandegekommen ist, obliegt zwar dem Architekten die Beweislast, der Bauherr hat allerdings zunächst zu dem behaupteten, vorangegangenen Vertragsschluss vorzutragen; allein die Tatsache, dass der Architekt bereits vor Unterzeichnung Leistungen erbracht hat, ist hierfür nicht ausreichend.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung .

Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.


Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 21.01.2016 - 11 U 71/14; BGH, Beschluss vom 25.04.2018 – VII ZR 39/16 NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen zu einem den Mindestsatz überschreitenden Honorar beauftragt. Die Parteien schließen hierzu einen schriftlichen Vertrag, nachdem der Architekt bereits einige Leistungen erbracht hat. Später will der Bauherr nur noch den Mindestsatz bezahlen; er argumentiert, eine wirksame Honorarvereinbarung im Sinne des § 7 HOAI 2009 liege nicht vor, da der Architekt bereits vor schriftlichem Vertragsschluss unstreitig Leistungen erbracht habe.

Landgericht und Oberlandesgericht sprechen dem Architekten das mindestsatzüberschreitende Honorar zu. Richtig sei zwar, dass eine Honorarvereinbarung gemäß § 7 HOAI 2009 nur wirksam sei, wenn die Parteien die Honorarvereinbarung schriftlich bei Auftragserteilung getroffen hätten; anderenfalls ist lediglich der Mindestsatz geschuldet. Zutreffend sei auch, dass der Architekt für vorgenannten Umstand - Schriftform bei Auftragserteilung - die Beweislast trage. Allerdings obliege es dem Bauherrn, zunächst nachvollziehbar dazu vorzutragen, wann und aufgrund welcher Umstände bereits vor Unterzeichnung ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sein soll. Allein die Tatsache, dass der Architekt bereits vor der Unterzeichnung Leistungen erbracht hatte, sei hierfür nicht ausreichend; bei diesen Leistungen habe es sich auch um akquisitorisch erbrachte Leistungen handeln können.
Hinweis
Die Überlegungen des Oberlandesgerichtes (und des Landgerichtes) sind absolut berechtigt und schlüssig: Solange ein Planer lediglich Akquise-Leistungen erbringt, ist ein Vertrag noch nicht zustande gekommen, entsprechend kann ein schriftlicher Vertragsschluss auch noch auf den Zeitpunkt der "Auftragserteilung" fallen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 24.09.2014).

Natürlich wird die Argumentation des Architekten umso unglaubwürdiger, je länger und umfangreicher die von ihm erbrachten Leistungen schon andauern; gänzlich unglaubwürdig wird er, wenn er bereits Akontorechnungen gestellt und diese womöglich auch schon bezahlt erhalten hatte. Allgemein wird Planern, die bewusst akquisitorische Leistungen erbringen wollen, zu raten sein, dies und den zu erbringenden Umfang kurz mit dem Bauherrn schriftlich festzuhalten.


Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck