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Schlussrechnung mit von § 10 II HOAI abweichender Kostenermittlungsart: Trotzdem prüfbar!

Legt der Architekt seiner Schlussrechnung eine Kostenermittlungsart zu Grunde, die nicht dem § 10 II HOAI entspricht, ist die Rechnung gleichwohl prüfbar, wenn der sachkundige Auftraggeber den der Höhe nach nicht bezweifelten Angaben die anrechenbaren Kosten entnehmen kann.



Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.

Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 30.09.1999 - VII ZR 231/97)
Ein Architekt hatte bei der Berechnung seines Honorars in der Schlussrechnung eine Kostenermittlungsart zu Grunde gelegt, die nicht der nach § 10 II HOAI vorgeschriebenen entsprach. Der Bauherr, der selber erhebliche Sachkunde besaß, bezweifelte die vom Architekten gemachten der Angaben der Höhe nach nicht, wendete aber gleichwohl die mangelnde Prüffähigkeit der Schlussrechnung ein.

Der BGH folgte dem Einwand des Bauherrn nicht. Verwendet der Architekt in seiner Schlussrechnung eine Kostenermittlungsart, die nicht der gem. § 10 II HOAI vorgeschriebenen entspreche, sei die Schlussrechnung jedenfalls dann prüfbar, wenn der sachkundige Auftraggeber den der Höhe nach nicht bezweifelten Angaben die anrechenbaren Kosten entnehmen könne. Der BGH betont nochmals, dass die berechtigten Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers, die für die Anforderungen an die Prüfbarkeit der Schlussrechnung des Architekten maßgeblich sind, sich nach der jeweiligen Sachkunde des Auftraggebers beurteilen.
Hinweis
Mit diesem Urteil setzt der BGH seine Rechtsprechung fort, die Anforderungen an die Prüffähigkeit der Schlussrechnung des Architekten zu lockern. Während die bisherige Schlussrechnung den Architekten weitgehend daran festhielt, die Vorschrift des § 10 II einzuhalten, d. h. für die Honorarberechnung die nach § 10 II im Hinblick auf die einzelnen Leistungsphasen vorgeschriebenen Kostenermittlungsarten einzuhalten, scheint nun auch ein Abweichen von § 10 II HOAI jedenfalls in besonderen Fällen möglich. Der entscheidende Punkt, auf welchen der BGH wiederum abstellt, ist die Frage, ob der Auftraggeber den Angaben des Architekten entnehmen kann, welche anrechenbaren Kosten im Rahmen des § 10 III ff. vollständig, teilweise oder gar nicht angesetzt werden können. Hierbei ist die eigene Sachkunde des Auftraggebers zu berücksichtigen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck