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Schlussrechnung: Fälligkeitsvoraussetzung nach vorzeitiger Vertragsbeendigung

Verlangt ein Architekt nach vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages Honorar, wird die Honorarforderung grundsätzlich erst dann fällig, wenn der Architekt eine prüfbare Schlussrechnung erteilt hat.

Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages sind im Hinblick auf die Fälligkeit einige Besonderheiten zu berücksichtigen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 09.06.1994 - – VII ZR 87/93 –, BauR 1994, 655)
Ein Architekt macht nach vorzeitiger Vertragsbeendigung Honoraransprüche geltend. Er legt eine Honorarschlussrechnung, die sich allerdings als nicht prüffähig erweist vor. Der Bauherr wendet daraufhin ein, die Forderung des Architekten sei mangels prüffähiger Schlussrechnung nicht fällig geworden.

Das Gericht folgt der Argumentation des Bauherren. Auch nach vorzeitiger Vertragsbeendigung bedürfe es zu Fälligstellung der Honorarforderung des Architekten der Vorlage einer prüfbaren Honorarschlussrechnung.
Hinweis
Danach beginnt auch die Verjährung für Honoraransprüche des Architekten nicht etwa schon im Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung, sondern erst nach Übergabe einer prüffähigen Honorarschlussrechnung (Honoraranspruch / .. / Verjährungsbeginn bei vorzeitiger Vertragsbeendigung).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck