https://www.baunetz.de/recht/Schleppende_und_unvollstaendige_Planung_kann_zu_einer_Kuendigung_aus_wichtigem_Grund_fuehren_2954283.html


Schleppende und unvollständige Planung kann zu einer Kündigung aus wichtigem Grund führen

Erbringt der Architekt die von ihm geschuldeten Leistungen nur schleppend und unvollständig, dann kann darin ein wichtiger Kündigungsgrund gesehen werden, auch wenn vertragliche Fristen nicht vereinbart waren. Die Beendigung des Architektenvertrages setzt jedoch regelmäßig zunächst noch eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus.

Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach OLG Bremen , Urt. v. 05.05.2011 - 5 U 41/10, BGH, Beschluss vom 22.08.2012 - VII ZR 70/11 (NZB zurückgewiesen))
Der Architekt ist mit der Planung und Begleitung eines neuen Wohnhauses beauftragt. Fristen und Termine sind zwischen den Parteien nicht festgelegt. Nachdem ein gutes halbes Jahr vergangen war und noch nicht einmal die Genehmigungsplanung vorlag und die dem Bauherrn überreichten Pläne sich als unvollständig erwiesen, kündigte der Bauherr den Architektenvertrag fristlos aus wichtigem Grund und forderte bis dahin gezahltes Honorar vom Architekten zurück.

 

Der Bauherr setzte sich hiermit nicht durch. Zwar könne aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn der Architekt seine Leistungen nur schleppend und vollständig erbringt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass vertraglich Fristen und Termine nicht vereinbart worden sind. Maßgebend ist dann mindestens die Einhaltung der üblicherweise zu erwartenden Leistungszeiträume. Allerdings ist auch bei Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes die Beendigung des Architektenvertrages grundsätzlich nur nach vorangegangener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zulässig. Nur ausnahmsweise darf von einer solchen Nachfristsetzung abgesehen werden.

Hinweis
Für den Bauherrn wiegt die Entscheidung schwer, weil die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund in eine ordentliche Kündigung umgedeutet wurde. Das führte dazu, dass der Architekt neben der Vergütung für erbrachte Leistungen auch Zahlung für nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen und böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs (§ 649 BGB). Wichtig ist allerdings, dass selbst dann, wenn keine Termine und Fristen für Beginn und Fertigstellung der Leistungen vereinbart sind, der Architekt grundsätzlich (die Leistung wäre an sich sofort fällig) alsbald zu beginnen hat und seine Leistungen in angemessener Zeit zu erbringen hat. Gelingt ihm dies nicht, kann gegenüber dem Architekten eine Mahnung mit Nachfristsetzung ausgesprochen werden.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck