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Schallschutz-DIN entsprechen nicht (mehr) Stand der Technik: Was hat der Planer zu bachten?

Nach Ansicht des OLG Karlsruhr ist im Einzelfall eine vertagliche Pflicht zur Überprüfung lediglich von DIN-Normen denkbar, selbst wenn die DIN-Normen nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen; eine Haftung für die Nicht-Einhaltung des Standes der Technik scheidet dann aus.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.

Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 18.09.2003 - 12 U 42/03)
Ein Statiker hatte im Jahre 1994 auftragsgemäß für einen Bauträger geprüft, ob die Planungen des Architekten des Bauträgers den öffentlich-rechtlichen Anforderungen des Schallschutzes entsprachen, und Schallschutznachweis erstellt. Nach der seinerzeit geltenden Landesbauordnung und der DIN 4109 –Stand November 1989 - , die für Haustrennwände ein Schalldämmmaß von 57 dB genügen ließ, hatte der Statiker sich keines Pflichtenverstoßes ausgesetzt. Die Berechnung war ordnungsgemäß, eine Baugenehmigung konnte insoweit durch das Bauamt nicht versagt werden.

Der Bauträger wurde von Erwerbern in Anspruch genommen, weil die Ausführung der Gebäudetrennwände und damit einhergehend der Schallschutz nicht dem Stand der Technik entsprach – zweischalig und 63 dB. Der Bauträger will für den Fall seiner Haftung beim Statiker Rückgriff nehmen. Die Berufshaftpflichtversicherung lehnt Versicherungsschutz ab mit dem Hinweis auf bewusste Pflichtwidrigkeit des Statikers, Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für Architekten und Bauingenieure u.a. – BBR, A.I.1. § 4 Nr. 8.

Die Versicherung erhielt kein Recht. Zwar greift der Risikoausschluss schon dann ein, wenn der Versicherte die Schadenszufügung unter bewusstem Verstoß gegen gesetzliche oder auf andere Weise begründete Pflichten herbeiführt, jedoch ohne Schädigungsabsicht gehandelt hat. Wohl aber müsse dem Versicherten aufgezeigt werden, wie er sich hätte verhalten müssen, um dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens zu entgehen. Dass heißt, es muss überhaupt ein objektiver Pflichtverstoß festgestellt werden. Vertraglich hatte der Statiker hier insbesondere nicht die Planung des Schallschutzes und damit nicht die Vorgabe für die Ausführungsart der Haustrennwand gegenüber dem Bauträger zu erbringen. Dies war Aufgabe des Architekten des Bauträgers. Der Statiker sollte lediglich des Schallschutznachweis erbringen; hierzu genügte die Einhaltung der DIN-Normen.
Hinweis
Der Sachverhalt bewegt sich auf Messers Schneide. Das Gericht beurteilt die geschuldete Leistung des Statikers. Seine Leistung ist für sich genommen regelkonform. Nur scheinbar liegt ein Widerspruch vor – nicht die Leistung des Statikers sondern die Leistung des Architekten entsprach nicht den anerkannten Regeln der Technik.

Das Gericht hatte auch geurteilt, dass der Statiker jedenfalls mit dem - unstrittigen -mündlichen Hinweis, dass die Planung des Architekten zwar DIN – gerecht, wohl aber nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche , einer möglichen nebenvertraglichen Hinweispflicht nachgekommen sei.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck