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Sanierputz im Keller: Überwachungspflicht des Architekten?

Putzarbeiten sind nicht ohne weiteres einfache und unkritische Arbeiten. Ist ein Sanierputz als Unterputz im Rahmen der Sanierung eines Altbaukellers vorgesehen, trifft den Architekten bereits bei der Ausführung des Sanierputzes eine Überwachungspflicht.
 

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.

Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 01.07.2008 - 10 U 736/07)
Ein Architekt war mit Architektenleistungen für die Sanierung eines Altbaus beauftragt. In dem Zusammenhang hat er in den Kellerräumen die Ausführung eines Sanierputzes als Unterputz vorgesehen. Der Unternehmer hat tatsächlich einen Kalkzementputz als Unterputz verwendet und darauf den vorgesehenen Wärmedämmputz ausgeführt.
 
Der Bauherr nimmt den Architekten wegen (erneut) aufgetretener Feuchtigkeitsschäden in Anspruch. Der Architekt setzt sich damit zur Wehr, dass die Ausführung von Innenputzarbeiten eine handwerkliche Selbstverständlichkeit darstellen würde und er insoweit keine Überwachung schuldet.
 
Mit diesem Einwand kann sich der Architekt nicht durchsetzen. Maßgeblich für die Frage, ob unkritische Arbeiten im Sinne von handwerklicher Selbstverständlichkeit, die nicht durch den Architekt überwacht werden müssen, vorliegen, ist die Bedeutung der handwerklichen Tätigkeit im Einzelfall. Feuchteschutz spielt eine wesentliche Rolle. Der Architekt ist daher grundsätzlich verpflichtet, zu überprüfen, ob die richtige Putzsorte Verwendung findet.

Hinweis
Putz ist nicht Putz. Maßgeblich ist die konkrete Bedeutung der auszuführenden Leistung. Der Sanierputz soll einer Durchfeuchtung der Wände entgegenwirken helfen. Beim Feuchteschutz erdberührter Bauteile kommt es wegen deren Bedeutung und deren regelmäßigen Schadenträchtigkeit grundsätzlich nicht einmal mehr darauf an, ob es sich bei den Arbeiten um handwerkliche Selbstverständlichkeiten handelt. Ob es genügt, dass der Architekt erst nach Aufbringen des Unterputzes und vor Ausführung des Oberputzes die Leistungen überprüft, wird nicht ausgeurteilt. Grundsätzlich wird der Architekt davon ausgehen müssen, dass er vor Ausführung des Unterputzes das Material wird prüfen müssen, d. h. sich vergewissern muss, ob das von ihm ausgeschriebene Material (Sanierputz) Verwendung findet (LG Itzehoe, Urteil vom 01.08.2005 , dagegen geringe Anforderung an Überwachungspflicht KG Berlin, Urteil vom 15.02.2006 ).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck