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Rundfunk- und Studiotechnik: Beschränkt anrechenbar gemäß § 10 Abs. 4 oder nicht anrechenbar gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI?

Die Kosten der Geräte für Studio- und Sendetechnik zählen zu den teilweise anrechenbaren Kosten im Sinne des § 10 Abs. 4 HOAI, wenn durch den Einbau der Geräte die Funktionsfähigkeit des Gebäudes (hier Funkhaus) erst hergestellt wird; ein Ausschluss der Anrechenbarkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI ist dann nicht gegeben.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 17.08.2006 - 26 U 20/05 –; BGH, Beschluss vom 14.06.2007 – VII ZR 184/06 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Ein Architekt wird im Rahmen des Neubaus eines Funkhauses mit Architektenleistungen beauftragt. Mit der fachlichen Planung der Studio- und Sendetechnik war der Architekt nicht befasst, auch nicht mit der Überwachung des Einbaus. Die Kosten der Studio- und Sendetechnik belaufen sich auf rund 2,7 Mio. DM. Der Architekt ordnet die Kosten der Kostengruppe 3.4 zu und berücksichtigt sie als beschränkt anrechenbar im Sinne des § 10 Abs. 4 HOAI. Der Auftraggeber meint, die Kosten seien nicht anrechenbar und bezieht sich unter anderem auf § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI.

Das OLG gibt dem Architekten recht und spricht ihm entsprechend zusätzliches Honorar zu. Bei der Frage, ob die Kosten von Anlagen und Einrichtungen, an deren Planung oder Einbau der Architekt nicht beteiligt war, beschränkt anrechenbar gemäß § 10 Abs. 4 oder nicht anrechenbar § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI sind, richte sich – so das OLG – entsprechend der Rechtsprechung der BGH (Urteil vom 21.04.1994 – VII ZR 144/93 –) danach, ob die Anlagen und Einrichtungen das geplante Gebäude überhaupt erst funktionsfähig machten oder lediglich im Gebäude untergebracht seien. Vorliegend müsse davon ausgegangen werden, dass die Studio- und Sendetechnik zur Herstellung der Funktionstechnik des Funkhauses erforderlich gewesen seien. Zudem hätten die zur Sende- und Studiotechnik gehörenden Geräte durch die Planung der Kabelführung sowie die Wärme- und Schallschutzanforderungen zumindest in geringem Umfang Anforderungen an die Planung durch die Architekten gestellt. Auf den Gesichtspunkt, ob die Anlagen mit dem Bauwerk fest verbunden seien oder dessen wesentliche Bestandteile geworden seien, komme es demgegenüber nicht an.
Hinweis
Der BGH hat das Urteil durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde "abgesegnet". In dem vom OLG zitierten Urteil des BGH vom 21.04.1994 (siehe oben) war der Fall allerdings anders ausgegangen: Dort ging es um die technische Einrichtung einer Ortsvermittlungsstelle der Deutschen Bundespost. Die Kosten der technischen Einrichtungen sah der BGH als nicht anrechenbar im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. HOAI an. Die technische Einrichtung sei in dem Gebäude lediglich untergebracht, das Gebäude sei auch ohne sie funktionsfähig.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck