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Rechtswidrige Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung: Haftung Architekten und Ingenieure?

Eine Haftung von Architekten und Ingenieure im Rahmen der Mitwirkung bei der Vergabe (Leistungsphase 7) kann in Betracht kommen, wenn der Auftraggeber fehlerhaft beraten wird oder Grundlagen für die Entscheidung des Auftraggebers fehlerhaft erarbeitet werden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 6 und 7 schuldet der Architekt eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe.

Nach der Einholung und Prüfung von (mehreren) Angeboten ist insbesondere die Vorbereitung der Vertragsbedingungen haftungsträchtig.
Beispiel
(nach OLG Saarbrücken , Urt. v. 23.11.2010 - 4 U 548/09)
Ein Ingenieurbüro wird unter anderem mit Planungsleistungen wie auch der Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe des Ausbaus einer Ortsdurchfahrt beauftragt. Der öffentliche Auftraggeber hob nach Eingang der Angebote der Bieter die Ausschreibung auf, weil unter Wirtschaftlichkeitsaspekten kein annehmbares Angebot vorliege. Grundlage für diese Einschätzung bildete die Kostenermittlung des Ingenieurbüros. Es stellte sich heraus, dass die Kostenermittlung fehlerbehaftet war und höhere Kosten hätten ermittelt werden müssen. Außerdem hatte das Ingenieurbüro wegen einzelner Positionen bei Bietern nachgefragt und auf deren Mitteilung Korrekturen in den Angeboten vorgenommen. In der Ausschreibung vorgesehene Bedarfspositionen wurden nicht mehr berücksichtigt. Insoweit lagen Verstöße insbesondere auch gegen das sogenannte Nachverhandlungsverbot der VOB/A vor.
 
Der öffentliche Auftraggeber wurde von einem in der Folge nicht berücksichtigten Bieter erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der öffentliche Auftraggeber wandte sich nach Jahren des Prozesses mit dem Bieter, in dem dem Ingenieurbüro der Streit verkündet war, gegen das Ingenieurbüro und forderte Zahlung des vom Bieter geltend gemachten Schadensersatzes. Mit der Regressforderung gegen das Ingenieurbüro setzte sich der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich durch, wurde in der Höhe allerdings insoweit beschränkt, dass er sich den Vorteil zurechnen lassen musste, der ihm aus der günstigeren späteren Vergabe der Leistungen erwachsen war.
Hinweis
Dem Prozess lag noch altes Vergaberecht zugrunde. Die Haftungsträchtigkeit der Kostenermittlung auch und gerade im Hinblick auf die Vergabe gilt aber nach wie vor. Auch das Verhandlungsverbot im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung von Bauleistungen (§ 24 Abs. 3 VOB/A a.F./§ 15 Abs. 3 VOB/A n.F. 2009) besteht ebenfalls nach wie vor. Architekten und Ingenieure werden gut beraten sein, Nachfragen (§ 15 VOB/A n.F.2009) mit dem öffentlichen Auftraggeber abzustimmen. Zur Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung können zwar im Einzelfall die Grundlagen durch den Architekten und Ingenieur zu ermitteln sein, die Entscheidung selbst muss allerdings durch den öffentlichen Auftraggeber getroffen werden, der diese Entscheidung nicht auf die Architekten und Ingenieure delegieren darf. Inwieweit im Einzelnen überhaupt eine Beratungsverpflichtung seitens der Architekten und Ingenieure besteht, könnte problematisch sein.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck