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Prüfvermerk des Architekten, welche Wirkungen hat er ?

Der auf die Rechnung eines Bauunternehmers gesetzte Prüfvermerk des Architekten begründet kein Anerkenntnis des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer.


Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Im Rahmen der Objektüberwachung hat der Architekt eine Rechnungsprüfung der eingereichten Unternehmerrechnungen vorzunehmen.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 01.07.1960 - 5 U 173/58 -, Schäfer-Finnern, Z 2.414 Bl. 9)
Ein Hauseigentümer ließ im Rahmen von Umbauarbeiten neue Parkettböden verlegen. Nach Beendigung der Arbeiten stellte der beauftragte Unternehmer seine Rechnung. Diese wurde durch die vom Eigentümer beauftragten Architekten geprüft. Nach Berichtigung des Aufmaßes und Abzuges eines Skontos von 2 % kürzten die Architekten die Rechnung geringfügig und versahen sie mit einem Prüfvermerk. Später tauchten Mängel auf. Der Eigentümer zahlt den Rechnungsbetrag nicht vollständig. Der Unternehmer beruft sich u.a. auf den Prüfvermerk der Architekten und erhebt Klage auf Restzahlung.

Das Gericht weist die Zahlungsklage des Unternehmers ab. Der Prüfvermerk hindere den Bauherrn nicht, sich gegenüber dem Unternehmer auf seine Gewährleistungsrecht zu berufen. Das Gericht folgt damit der allgemeinen Ansicht, daß der auf die Rechnung eines Bauunternehmers gesetzte Prüfvermerk weder ein Anerkenntnis des Bauherrn, noch eine Abnahme des Werks als vertragsgemäß begründe. Dem Prüfvermerk könne allenfalls die subjektive Ansicht des Architekten entnommen werden, daß er die Arbeiten (als vertragsgemäß) erbracht und fehlerfrei abgerechnet ansehe und dem Bauherrn die Anerkennung empfehle. Es bleibt (so OLG Köln, DB 1977, 1739) auch bei der grundsätzlichen Beweislastverteilung: der Bauunternehmer müsse Bestand und Umfang seiner Forderung beweisen. Etwas anderes kann u.U. gelten, wenn der Bauherr sich die Prüfung seines Architekten zu eigen gemacht habe.
Hinweis
Hintergrund der oben beschriebenen Ansicht zu den Wirkungen des Prüfvermerks ist, daß nach ebenfalls einhelliger Meinung die originäre Architektenvollmacht nicht die Berechtigung des Architekten umfaßt, im Namen des Bauherrn für diesen Anerkenntnisse bzgl. von Unternehmerforderungen abzugeben (vgl. BGH BB 1960, 345; OLG Köln MDR 1962, 214) oder auf Gewährleistungsrechte des Bauherrn zu verzichten (s.o. OLG Düsseldorf)

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck