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Prüfungs-und Bedenkenhinweispflicht besteht grundsätzlich gegenüber jedem Auftraggeber

Die in § 4 Abs. 3 VOB/B geregelte Verpflichtung, gegen die vorgesehene Art der Ausführung bestehende Bedenken dem Auftraggeber mitzuteilen findet entsprechende Anwendung im gesamten Werksvertrag einschließlich dem Recht der Architekten und Ingenieure. Diese Prüfung-und Bedenkenhinweispflicht des Architekten besteht auch, wenn es sich beim Auftraggeber um ein Fachunternehmen handelt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.

Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Beispiel
(nach OLG Köln , - 15 U 214/11; BGH, Beschluss vom 22.10.2015-VII ZR 136/13NZB zurückgewiesen)
Der Ingenieur wird mit der Planung von Fertigteilen durch einen Fassadenbauer beauftragt. Der Auftraggeber wird wegen Rissen und Abplatzungen in den Fertigteilen der Fassade in Anspruch genommen. Er wendet sich an den Ingenieur mit der Vorhaltung, dass dies auf von dem Ingenieur geplante Aufhängevorrichtungen der Fassadenelemente zurück zu führen sei, die die thermisch bedingte Ausdehnung nicht aufnehmen könnten. Der Architekt wendet ein, dass er nicht habe auf Bedenken hinweisen müssen, weil der Auftraggeber fachkundig sei. Hiermit setzt er sich nicht durch. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, gegen die vorgesehene Art der Ausführung bestehende Bedenken dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, gilt in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 4 Abs. 3 VOB Teil B fürs gesamte Werkvertragsrecht und mithin auch für Architekten und Ingenieure. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn der Auftraggeber ein Fachunternehmer ist. Im Übrigen schuldet der Ingenieur einen Leistungserfolg.
Hinweis
Ein Auftrag wird in der Regel nicht dadurch reduziert, dass der Auftraggeber vom Fach ist. Die Bedenkenhinweise sollen in der Regel nicht den Architekten von seiner Leistung befreien sondern ihn von der Haftung befreien. Die Hinweise müssen so formuliert sein, dass sich grundsätzlich der Auftraggeber solchen Hinweisen und Bedenken nicht verschließt und das Risiko begreift. Andererseits bedeuten Bedenken nicht Wissen.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck