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Prüfung der Abrechnung von Zusatzleistungen durch Architekten – Anerkenntnis?

Die auftragsgemäße Prüfung der Abrechnung von Zusatzleistungen durch den Architekten begründet kein Anerkenntnis der Leistungen i.S.d. § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 1 VOB/B durch den Auftraggeber oder seinen beauftragten Architekten. Insoweit ist insb. nicht von einer originären Vollmacht des Architekten auszugehen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.

Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 06.12.2001 - – VII ZR 452/00 -; BauR 2002, 465 ff.)
Der Auftragnehmer verlangt von der Bauherrschaft restlichen Werklohn für Putz- und Stuckarbeiten in einer Größenordnung von DM 500.000,00, die sich nahezu ausschließlich auf Nachträge und die Abrechnung von Tagelohnarbeiten zum ursprünglichen Leistungsvolumen von rund DM 150.000,00 verhielten. Die Bauunternehmung beruft sich darauf, dass die Bauherrschaft die Zusatzleistungen dadurch anerkannt habe, dass sie für die Prüfung der Abrechnung der Zusatzleistungen einen Sachverständigen beauftragt habe. Das Berufungsgericht stimmte der Argumentation zu. Der BGH wies die Argumentation zurück.

Ein Anerkenntnis von Leistungen i.S.d. § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 1 VOB/B liegt nicht darin, dass der Auftraggeber einen Sachverständigen oder Architekten mit der Prüfung der Abrechnung dieser Leistungen beauftragt. Die vom Architekten vorgenommene sachliche Prüfung kann allenfalls Grundlage für die vom Auftraggeber zu fällende Entscheidung sein, ob eine nicht geschuldete Leistung nachträglich i.S.d. § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 1 VOB/B anerkannt werden kann. Die Prüfung durch den Architekten stellt keine rechtsgeschäftliche Erklärung dar und ist kein Anerkenntnis i.S.d. Regelung des § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 1 VOB/B. Das gilt unabhängig davon, ob der Architekt im Rahmen seines Gesamtauftrages die Rechnungsprüfung übernimmt oder gesondert als Sachverständiger vom Bauherrn mit der Rechnungsprüfung beauftragt wird.
Hinweis
Ein Anerkenntnis kann grundsätzlich konkludent durch den Bauherrn wie auch durch den Architekten im Rahmen seiner Vollmacht erklärt werden. Von der ohnehin bröckelnden sog. originären Vollmacht des Architekten ist eine solche Erklärung grundsätzlich nicht gedeckt. Die Rechnungsprüfung des Architekten hat regelmäßig nur Bedeutung im Verhältnis zu seinem Auftraggeber, nicht jedoch gegenüber dem Aussteller der Rechnung. Das Urteil zeigt nicht nur die Dauerproblematik um Nachträge auf, sondern deutet auch auf die Brisanz der Vollmacht des Architekten hin. Wichtig ist für den Architekten klarzustellen, in welchem Umfang er bevollmächtigt ist und sich daran zu halten.

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