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Prüffähigkeit der Schlussrechnung: Angabe der HOAI-§§ immer erforderlich?

Für die Prüfbarkeit einer Honorarschlussrechnung ist die Angabe der Paragraphen der HOAI nach Ansicht des OLG Brandenburg nicht erforderlich, wenn die Schlussrechnung gegenüber einem Unternehmen für Wohnungsbau gestellt wird.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.

Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 08.02.2000 - 11 U 116/99 -, BauR 2000, 913)
Ein Architekt war von einem Wohnungsbauunternehmen mit Architektenleistungen beauftragt worden. Nach vollständiger Erbringung aller Leistungen stellte der Architekt seine Schlussrechnung, allerdings ohne dort die einschlägigen HOAI-Paragraphen sowie die erbrachten Leistungsphasen aufzuführen. Das Wohnungsbauunternehmen meint, die Schlussrechnungsforderung sei nicht fällig, da die Schlussrechnung nicht prüffähig sei.

Das Gericht erkennt die Honorarschlussrechnung des Architekten als prüffähig an. Nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH gibt es keine abstrakten Anforderungen mehr, denen die Schlussrechnung genügen muss. Die Anforderungen an eine Schlussrechnung bestimmen sich u. a. durch das Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers sowie durch dessen Kenntnisse und Fähigkeiten. Gegenüber einem nicht baufachkundigen Auftraggeber bedarf es nach herrschender Ansicht grundsätzlich der Angabe der einzelnen Paragraphen, damit dieser die einzelnen Honorarermittlungskomponenten der HOAI (z. B. Honorarzone, anrechenbare Kosten) nachvollziehen kann. Das Gericht stellt jedoch fest, dass sich das Wohnungsbauunternehmen als baufachkundig behandeln lassen muss. Entsprechend sei eine Benennung der HOAI-Paragraphen entbehrlich. Gleiches gelte für das Aufzählen der erbrachten Leistungsphasen, da alle beauftragten Leistungen erbracht waren.
Hinweis
Das Urteil bestätigt die allgemeine Tendenz insbesondere der Rechtsprechung höherer Instanzen (OLG, BGH), die Anforderungen an die Prüfbarkeit von Schlussrechnungen zu lockern, vor allem wenn diese Rechnungen gegenüber fachkundigen Auftraggebern gestellt werden. Zu bemerken ist jedoch, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung gerade der Eingangsinstanzen (Landgericht) erhebliche Unsicherheit besteht; jedem Architekten ist es damit unabhängig von seinem Auftraggeber zu raten, die HOAI- Paragraphen anzugeben und auch die von ihm erbrachten Leistungen nach Leistungsphasen aufzuschlüsseln. Die entsprechenden Angaben in eine Schlussrechnung einzufügen dürfte i. d. R. wenig Arbeit in Anspruch nehmen.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck