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Prüffähige Darstellung bei der Abrechnung nicht erbrachter Leistungen: Anderweitiger Erwerb

Kommt es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung und rechnet der Architekt nicht erbrachte Leistungen ab, so muss er sich anderweitigen Erwerb anrechnen lassen, § 649 BGB; für die Prüffähigkeit der Schlussrechnung reicht es grundsätzlich aus, wenn der Architket darlegt, um welche Ersatzaufträge er sich vergeblich bemüht hat.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages sind im Hinblick auf die Fälligkeit einige Besonderheiten zu berücksichtigen.
Beispiel
(nach In Anlehnung an BGH , Urt. v. 28.10.1999 - – VII ZR 326/98 -, BauR 2000, 430 sowie BGH, Urteil vom 30.09.1999 – VII ZR 206/98 -, NJW 2000, 205)
Nach vorzeitiger Vertragsbeendigung rechnet der Architekt Honorar für nicht erbrachte Leistungen ab. Im Hinblick auf etwaigen anderweitigen Erwerb legt er dar, dass sonstige Aufträge mit dem vorhandenen Personal nebenbei durchgeführt worden wären; um weitere Aufträge habe er sich vergeblich bemüht. Der Bauherr rügt die Prüffähigkeit der Schlussrechnung und meint, die Architektenforderung sei jedenfalls nicht fällig.

Die Vorinstanz schloss sich der Ansicht des Bauherrn an. Der Vortrag des Architekten sei unzureichend. Der Architekt habe darlegen müssen, welche anderweitigen Arbeiten nach der Vertragsbeendigung mit welchem Ergebnis ausgeführt worden seien. Der BGH entscheidet anders. Für den Honoraranspruch des Architekten im Hinblick auf nicht erbrachte Leistungen komme es darauf an, inwieweit ein Ersatzauftrag erlangt worden sei oder inwieweit es der Architekt böswillig unterlassen habe, einen solchen zu erlangen (§ 649 BGB). Es reiche grundsätzlich aus, wenn sich der Architekt hierzu nachvollziehbar und ohne Widerspruch zu den Vertragsumständen ausdrücklich oder auch konkludent erkläre. Der Architekt müsse angeben, welchen anderweitigen Erwerb er sich auf Grund etwaiger Ersatzaufträge anrechnen lasse und diesen beziffern oder darlegen, um welche Ersatzaufträge er sich vergeblich bemüht habe. Der Bauherr könne allerdings nicht verlangen, dass der Architekt in diesem Zusammenhang von vornherein seine gesamte Geschäftsstruktur offenlege. U. U. könne sich aus den Vertragsumständen aber eine erhöhte Darlegungslast für den Architekten ergeben, z. B. wenn es nach Art und Dauer des gekündigten Teils naheliege, dass Personal anderweitig beschäftigt worden sei.

Soweit sonstige Aufträge durchgeführt worden seien, die sich der Architekt nicht als Füllaufträge anrechnen lassen wolle, genüge die Einlassung des Architekten, dass diese Arbeiten mit dem vorhandenen Personal nebenbei erbracht worden wären. Damit sei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Architekt in der Lage war, neben dem gekündigten Auftrag weitere Aufträge auszuführen, die weiteren Aufträge also in keinem ursächlichem Zusammenhang mit der Kündigung standen und nicht als Füllaufträge anzusehen seien.
Hinweis
Dem oben besprochenen Urteil ist zu entnehmen, dass die derzeitige Rechtsprechung nicht allzu hohe Anforderungen an den Vortrag des Architekten zum „anderweitigen Erwerb“ gem. § 649 BGB stellt; hat er keine Ersatzaufträge hereinbekommen, so muss er lediglich seine Bemühungen darlegen, Ersatzaufträge zu erhalten. Hat er Ersatzaufträge hereinbekommen, so braucht er sich diese (nach den nicht völlig klaren Ausführungen im BGH, Urteil vom 30.09.1999) gleichwohl nicht anrechnen zu lassen, wenn er darlegen kann, dass er diese Aufträge neben dem gekündigten Auftrag mit vorhandenem Personal ohne weiteres hätte durchführen können. Nicht im einzelnen ist entschieden, welche Anforderungen an die Darlegungen des Architekten zu stellen sind, wenn er sich einen Ersatzauftrag anrechnen lässt; hierzu führte der BGH aus, es käme auf die Umstände des Einzelfalls an, inwieweit er durch den Ersatzauftrag erlangte Vorteile aufzuschlüsseln habe.

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