https://www.baunetz.de/recht/Ploetzliche_Temperaturschwankungen_von_5_-C_Mangel__7434374.html


Plötzliche Temperaturschwankungen von 5 °C: Mangel!

Kommt es bei der Wasserzufuhr, insbesondere beim Duschen oder in der Badewanne zu plötzlichen Temperaturschwankungen von 5 °C, stellt dies einen Mangel dar.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.

Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach OLG Hamburg , - Urteil vom 16.07.2020 – 8 U 61/19)
Der Erwerber einer Eigentumswohnung streitet mit dem Bauträger über die letzte Kaufpreisrate. Der Erwerber argumentiert, die Warmwasserzufuhr sei wegen Temperaturschwankungen mangelhaft. Ein Sachverständiger stellt plötzliche Temperaturschwankungen von 5 °C fest. Das OLG Hamburg qualifiziert vorstehende plötzliche Temperaturschwankungen als Mangel. Eine Dusche habe zum Duschen geeignet zu sein, sodass die Dusche ohne plötzliche, unangenehme Temperaturempfindungen und ohne Sorge, sich zu verbrühen, genutzt werden können müsse. Entsprechend begründeten plötzliche Temperaturschwankungen von 5 °C einen Mangel.

Hinweis
Ungeachtet der Tatsache, dass dem Urteil nicht genau zu entnehmen ist, wodurch die Temperaturschwankungen verursacht wurden, ist das Urteil sicherlich interessant für TGA-Planer (gegebenenfalls auch für Architekten, die ja gerne bei Einfamilienhäusern schon mal Teile der technischen Gebäudeausrüstung mit planen). Da hier Temperaturschwankungen von mindestens 5 °C unstreitig waren, brauchte das Gericht nicht darüber zu entscheiden, ob möglicherweise die Schwelle zum Mangel bereits bei niedrigeren Temperaturschwankungen auch schon überschritten sei. Hier bleiben weitere Urteile abzuwarten.



Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck