https://www.baunetz.de/recht/Planungsvorgaben_bestimmen_Umfang_der_Beratung_zu_Varianten_44660.html
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Planungsvorgaben bestimmen Umfang der Beratung zu Varianten
Erhält der Architekt einen auf bestimmte Planungsvorgaben begrenzten Auftrag, dann bewegt sich der Umfang seiner Leistungen grundsätzlich in den Grenzen. Besondere Leistungen außerhalb der Planungsvorgaben des Bauherrn hat er dann regelmäßig nicht zu erbringen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, welchenUmfang der Vertrag hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, welchenUmfang der Vertrag hat.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 15.02.2007 - 9 U 2057/05)
Ein Architekt wurde mit der Errichtung eines Vereinshauses unter Verwendung von vorhandenen Fertigbauteilen beauftragt. Es stellte sich nach Errichtung heraus, dass sich die Kosten noch über den Kosten einer nach Ansicht des Bauherrn qualitativ hochwertigeren Massivbauweise bewegten. Der Bauherr ist der Ansicht, dass der Architekt ihn darüber hätte beraten müssen und ihm zu der Fertigbauweise alternative Planung in Massivbauweise hätte vorstellen müssen. Er verlangt vom Architekten Schadensersatz.
Das Gericht weist den Anspruch des Bauherrn zurück. Der Architekt hatte eine Planungsauftrag, dem nach die vorhandenen Fertigbauteile Verwendung finden sollten. Der Architekt sei im Rahmen der Grundlagenermittlung nicht zum Hinweis auf kostengünstigere Bauweise verpflichtet, wenn die Planungsaufgabe vom Bauherrn bereits vorgegeben und mithin eingegrenzt wird. Er habe im Rahmen der Vorplanung auch nur Varianten darzustellen, das heißt Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bauherrn stelle die Massivbauweise eine Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen dar (Besondere Leistung Lph 2) und sei nicht geschuldet.
(nach OLG Dresden , Urt. v. 15.02.2007 - 9 U 2057/05)
Ein Architekt wurde mit der Errichtung eines Vereinshauses unter Verwendung von vorhandenen Fertigbauteilen beauftragt. Es stellte sich nach Errichtung heraus, dass sich die Kosten noch über den Kosten einer nach Ansicht des Bauherrn qualitativ hochwertigeren Massivbauweise bewegten. Der Bauherr ist der Ansicht, dass der Architekt ihn darüber hätte beraten müssen und ihm zu der Fertigbauweise alternative Planung in Massivbauweise hätte vorstellen müssen. Er verlangt vom Architekten Schadensersatz.
Das Gericht weist den Anspruch des Bauherrn zurück. Der Architekt hatte eine Planungsauftrag, dem nach die vorhandenen Fertigbauteile Verwendung finden sollten. Der Architekt sei im Rahmen der Grundlagenermittlung nicht zum Hinweis auf kostengünstigere Bauweise verpflichtet, wenn die Planungsaufgabe vom Bauherrn bereits vorgegeben und mithin eingegrenzt wird. Er habe im Rahmen der Vorplanung auch nur Varianten darzustellen, das heißt Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bauherrn stelle die Massivbauweise eine Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen dar (Besondere Leistung Lph 2) und sei nicht geschuldet.
Hinweis
Die Entscheidung zeigt den Einzelfall auf, verdeutlicht aber auch das Prinzip. Im Rahmen der Grundlagenermittlung ist die Aufgabenstellung zu klären und zum Leistungsbedarf zu beraten. Auf der Grundlage und bestenfalls eines bereits im Architektenvertrag vereinbarten Leistungs- und Zielkatalogs setzt der Umfang der zu erbringenden Leistungen auf und sind dessen Grenzen zu bestimmen. Allerdings wird die Entscheidung nicht genutzt werden dürfen, sich als Architekt Scheuklappen zu verordnen und den Blick von Dingen über den viel zitierten Tellerrand zu wenden.
Die Entscheidung zeigt den Einzelfall auf, verdeutlicht aber auch das Prinzip. Im Rahmen der Grundlagenermittlung ist die Aufgabenstellung zu klären und zum Leistungsbedarf zu beraten. Auf der Grundlage und bestenfalls eines bereits im Architektenvertrag vereinbarten Leistungs- und Zielkatalogs setzt der Umfang der zu erbringenden Leistungen auf und sind dessen Grenzen zu bestimmen. Allerdings wird die Entscheidung nicht genutzt werden dürfen, sich als Architekt Scheuklappen zu verordnen und den Blick von Dingen über den viel zitierten Tellerrand zu wenden.
Verweise
Vertrag / Umfang des Vertrages
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / steuerliche u. wirtschaftliche Ziele
Vertrag
Vertrag / Umfang des Vertrages
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / steuerliche u. wirtschaftliche Ziele
Vertrag
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck