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Planungsverantwortung des Architekten bei Werkstatt- und Montageplänen

Auch wenn ein bauausführendes Fachunternehmen Werkstatt- und Montagepläne anzufertigen hat, ist der mit der Erstellung der gesamten Ausführungsplanung beauftragte Architekt verpflichtet, die Montagepläne zu überprüfen.


Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.

Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe , - Urteil vom 22.12.2020 – 8 U 5/19; BGH, Beschluss vom 15.09.2021 – VII ZR 107/21 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wird mit den Leistungsphasen 1-8 für die Erweiterung und den Umbau einer Sporthalle beauftragt. Der Architekt plante eine Dacheindeckung mit Stehpfalzelementen (sogenanntes Kalzip-Dach). Das für die Dacheindeckung beauftragte Fachunternehmen wird mit einer entsprechenden Werkstatt- und Montagezeichnung beauftragt. Später stellt sich die Undichtigkeit des Daches heraus. Die Dacheindeckung war fehlerhaft geplant. 

Die Kalzip-Elemente waren an ihren Kopfenden ober- und unterhalb der Lichtkuppeln mit den Verwahrungsblechen verschweißt und die Schweißnähte verliefen ununterbrochen entlang der Verwahrungsbleche um alle Lichtkuppeln herum. Dadurch entstand eine zusammenhängende relativ steife Scheibe aus einzelnen Kalzip-Elementen, innerhalb welcher sich die 5 Lichtkuppelöffnungen befanden. Der untere und der obere Teil dieser Scheibe war durch lediglich 4 ca. 35 cm schmale Elemente zwischen den Lichtkuppelnöffnungen und die beiden an den Stirnseiten eingeschweißten Kalzip-Elemente verbunden. Die in Querrichtung eingebauten Lichtkuppeln waren zu bereit ausgelegt, standen zu eng zusammen und waren über ca. 26 m miteinander verbunden. Durch diese Konstruktion entstanden entlang der Lichtkuppelverwahrung so große Zwinungskräfte, dass die Schweißnähte und Bleche einreisen mussten. Der Bauherr nimmt den Architekten für die Schäden in Haftung. Der Architekt meint, er habe für die konkrete Planung des Daches im Rahmen der Werkstatt- und Montagepläne keine planerische Verantwortung gehabt, vielmehr sei diese ausdrücklich dem Fachunternehmen zugeordnet. Ihm selbst habe die Fachkenntnis gefehlt, die komplizierte Konstruktion zu prüfen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe schließt sich der Argumentation des Architekten nicht an und gibt der Bauherrenklage statt. Dabei könne dahin gestellt bleiben, ob der beschriebene Fehler der Dacheindeckung bereits in der Ausführungsplanung des Architekten selbst angelegt gewesen sei. Denn jedenfalls habe der Architekt die Pflicht gehabt, die Werkstatt- und Montagezeichnungen des Fachunternehmens zu prüfen. Hätten dem Architekten gegebenenfalls die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Werkstatt- und Montagezeichnungen gefehlt, so hätte er den Bauherrn informieren und auf die Hinzuziehung eines entsprechend ausgebildeten Sonderfachmanns hinwirken müssen. Dies sei unstreitig nicht geschehen.

Hinweis
Die Prüfung von Werkstatt- und Montageplänen gehört grundsätzlich auch zu den – mit dem normalen HOAI-Honorar abgegoltenen – Grundleistungen. Seit der Novelle 2013 (so auch in der Novelle 2021) ist dies in der Anlage 10.1 zur HOAI, Leistungsphase 5, ausdrücklich geregelt (galt aber auch schon für die vorangegangenen Fassungen der HOAI); ein zusätzliches Honorar kann der Architekt nur dann für die Prüfung der Werkstatt- und Montagepläne als besondere Leistung verlangen, wenn die behandelten Gewerke nicht in den anrechenbaren Kosten des Architekten enthalten sind.


Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck