https://www.baunetz.de/recht/Planungsfehler_des_Architekten_und_Hinweispflichtverletzung_des_Bauunternehmers_Haftungsverteilung__43550.html
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Planungsfehler des Architekten und Hinweispflichtverletzung des Bauunternehmers, Haftungsverteilung?
Hat der Architekt fehlerhaft geplant und der Bauunternehmer hierauf, obwohl für ihn erkennbar, nicht hingewiesen, so haften Architekt und Bauunternehmer gemeinsam; der Architekt hat allerdings den Schaden ganz überwiegend zu tragen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Beispiel
(nach nach OLG Stuttgart , Urt. v. 26.02.1992 - 3 U 82/91 -, BauR 1992, 806)
Am Balkon einer Wohnung traten Feuchtigkeitsschäden auf. Ein Sachverständiger stellte fest, daß Ursache für die Feuchtigkeit ein Planungsfehler des Architekten war. Anhaltspunkte dafür, daß Ausführungsfehler des Baunternehmers mitgewirkt hatten, gab es nicht. Der Baunternehmer hatte aber den Planungsfehler des Architekten pflichtwidrig nicht erkannt und insoweit seine Hinweispflicht gegenüber dem Bauherrn verletzt. Der Bauunternehmer beseitigt den Mangel, macht gegen den Architekten einen Ausgleichsanspruch hinsichtlich der entstandenen Mängelbeseitigungskosten geltend und meint, den überwiegenden Schadensanteil habe der Architekt zu tragen.
Das Gericht gibt der Klage im wesentlichen statt; es gewichtete den Planungsfehler des Architeken einerseits und die Hinweispflichtverletzung des Bauunternehmers andereseits in der Weise, daß die weit überwiegende Verantwortung für den Feuchtigkeitsschaden den Architekten treffe: dieser habe den überwiegenden Anteil der Mängelbeseitigungskosten zu tragen.
(nach nach OLG Stuttgart , Urt. v. 26.02.1992 - 3 U 82/91 -, BauR 1992, 806)
Am Balkon einer Wohnung traten Feuchtigkeitsschäden auf. Ein Sachverständiger stellte fest, daß Ursache für die Feuchtigkeit ein Planungsfehler des Architekten war. Anhaltspunkte dafür, daß Ausführungsfehler des Baunternehmers mitgewirkt hatten, gab es nicht. Der Baunternehmer hatte aber den Planungsfehler des Architekten pflichtwidrig nicht erkannt und insoweit seine Hinweispflicht gegenüber dem Bauherrn verletzt. Der Bauunternehmer beseitigt den Mangel, macht gegen den Architekten einen Ausgleichsanspruch hinsichtlich der entstandenen Mängelbeseitigungskosten geltend und meint, den überwiegenden Schadensanteil habe der Architekt zu tragen.
Das Gericht gibt der Klage im wesentlichen statt; es gewichtete den Planungsfehler des Architeken einerseits und die Hinweispflichtverletzung des Bauunternehmers andereseits in der Weise, daß die weit überwiegende Verantwortung für den Feuchtigkeitsschaden den Architekten treffe: dieser habe den überwiegenden Anteil der Mängelbeseitigungskosten zu tragen.
Hinweis
Im besprochenen Fall liegt haftete der Unternehmer auf Mängelbeseitigung, der Architekt auf Schadensersatz. Da die Rechtsprechung (gleichwohl, wenn auch nicht unumstritten) ein Gesamtschuldverhältnis annimmt, kann der Bauherr sich aussuchen, ob er den Unternehmer auf Mängelbeseitigung in Anspruch nimmt oder den Architekten auf Schadensersatz. Hält er sich an den Unternehmer, so muß er sich von diesem u.U. das Verschulden des Architekten anrechenen lassen. U.a. dies führt dazu, daß der Bauherr lieber gleich den Architekten in Anspruch nimmt.
Im besprochenen Fall liegt haftete der Unternehmer auf Mängelbeseitigung, der Architekt auf Schadensersatz. Da die Rechtsprechung (gleichwohl, wenn auch nicht unumstritten) ein Gesamtschuldverhältnis annimmt, kann der Bauherr sich aussuchen, ob er den Unternehmer auf Mängelbeseitigung in Anspruch nimmt oder den Architekten auf Schadensersatz. Hält er sich an den Unternehmer, so muß er sich von diesem u.U. das Verschulden des Architekten anrechenen lassen. U.a. dies führt dazu, daß der Bauherr lieber gleich den Architekten in Anspruch nimmt.
Verweise
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Bauunternehmer
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / weitere Beteiligte
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Bauunternehmer
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / weitere Beteiligte
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck