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Planungs- und Objektüberwachungsfehler bei Balkonabdichtung: Haftungsquote Architekt Baunternehmer?

Wenn zu dem Überwachungsverschulden des Architekten zusätzlich ein Planungsfehler des Architekten tritt, dann kann sich der Architekt in der Regel beim Regress gegen den Unternehmer nicht mehr auf eine überwiegende Verantwortlichkeit des Unternehmers berufen.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 24.04.2012 - 8 U 6/10; BGH, Beschluss vom 01.07.2013 - VII ZR 146/12 (NZB zurückgewiesen))
Der Architekt wird vom Bauherrn wegen Ausführungsfehlern der Abdichtung von Balkonen in Anspruch genommen. Der Versicherer des Architekten reguliert den Schaden und wendet sich an das ausführende Unternehmen. Er meint, das Überwachungsverschulden des Architekten würde völlig zurücktreten, weil der Bauherr dem Unternehmer keine Aufsicht schuldet. Hiermit setzt sich der Versicherer nicht durch. Unter diesem Aspekt lässt sich nur begründen, warum sich der Bauherr das Verschulden seines Bauaufsicht führenden Architekten nicht zurechnen lassen muss. Außerdem treten noch mitwirkende Planungsfehler des Architekten hinzu. Deswegen ist von einer je hälftigen Haftung des Architekten und des Bauunternehmers auszugehen. Weder dem Architekten (dessen Versicherung) noch dem Bauunternehmer ist es gelungen, die Voraussetzungen einer ihnen jeweils günstigeren Haftungsverteilung darzulegen und zu beweisen, so dass es bei der Verpflichtung zu gleichen Anteilen (§ 426 I 1 BGB) verbleibt.

Hinweis
Schon allein bei Vorliegen von nur Aufsichtsfehlern kommt ein Regress beim Bauunternehmer in voller Höhe regelmäßig nicht mehr in Betracht (vgl. auch OLGStuttgart, Urteil vom 07.12.2010 - 10 U 140/09). Schließlich sind besondere schadenträchtige Arbeiten nicht nur unbedingt zu beaufsichtigen, sondern auch zu planen. Auch eine nicht vorhandene Planung bedeutet insoweit einen Planungsfehler, auf den sich auch das ausführende Unternehmen grundsätzlich im Regressverfahren berufen kann (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom23.04.2008 – 14 U 92/07; BGH, Beschluss vom 29.01.2009 - VII ZR 112/08 LINK 746328).

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck