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Planung der Beseitigung des durch den Architektenfehler am Bauwerk entstandenen Schadens: Versicherungsschutz? (s. aber unter HINWEIS)

Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Berufshaftpflicht des Architekten grundsätzlich nicht bei sog. Erfüllungsschäden. Hat sich der Fehler des Architekten im Bauwerk realisiert, dann sollen die Kosten der Planung und Überwachung der Schadenbeseitigung dagegen von der Architektenhaftpflichtversicherung erfasst sein.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.

Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind bestimmte Risiken und Schäden nicht vom Versicherungsumfang erfasst.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 21.10.2005 - 6 U 330/03 – BauR 2006, 156)
Aufgrund eines Planungsfehlers des Architekten, der die Generalplanung übernommen hatte, wurde ein Bauvorhaben fehlerhaft ausgeführt. Der Auftraggeber verlangt von dem Architekten Schadensersatz einschließlich der Kosten für Umplanung, erneute Ausschreibung, Planung und Abstimmung mit dem Landesdenkmalamt und Prüfstatik. Der Versicherer will die Deckung nicht übernehmen und beruft sich auf die Erfüllungsklausel der Versicherungsbedingungen. Danach werden die Kosten, die im Rahmen der Erfüllung des geschuldeten Leistungserfolges zu erbringen sind, nicht vom Versicherungsschutz erfasst, denn Versicherer soll nicht die Mängelbeseitigung bzw. die Nachbesserung der geschuldeten Leistung übernehmen.
Für den Fall, dass sich der Fehler des Architekten im Bauwerk realisiert hat, sieht das Kammergericht den Deckungsschutz allerdings gegeben. Der Architekt hat grundsätzlich ein Nachbesserungsrecht, um seine Fehler zu korrigieren; jedoch nur solange bis sich ein Mangel der Planung oder einer sonstigen für den Leistungserfolg bedeutsamen Leistung im Bauwerk verwirklicht hat.
Ist die Planung eines Architekten mangelhaft und wird der Fehler vor der Realisierung der Planung bemerkt, so betrifft die Forderung des Auftraggebers auf Umplanung beziehungsweise Neuplanung den Anspruch auf Erfüllung des Vertrages. Dasselbe gilt für Kosten einer Ersatzvornahme, die der Auftraggeber durch einen Dritten durchführen lässt oder eine vom Auftraggeber verlangte Minderung; beide Ansprüche sind nicht gedeckt.
Dagegen sind Schäden, die über das - bezogen auf die Eigenart des vom Architekten geschuldeten Werks - bestehende Erfüllungsinteresse des Auftraggebers hinausgehen, grundsätzlich versichert, sofern ein Nachbesserungsrecht nicht mehr besteht.
Fallen im Rahmen der Beseitigung der im Bauwerk verkörperten Schäden Kosten für die Architektenplanung und Bauüberwachung an, so sind diese Teil des Bauwerksschadens; der Bauwerksschaden ist aber als Mangelfolgeschaden in der Architektenhaftpflichtversicherung gedeckt. Damit besteht Versicherungsschutz für die geltend gemachten Kosten für Umplanungen, erneute Ausschreibung, Planung und Abstimmung mit dem Landesdenkmalamt und Prüfstatik.
Hinweis
Die Thematik ist höchst umstritten. Der Bauunternehmer muss grundsätzlich auch die Arbeiten der nicht beschädigten Gewerke neu herstellen, wenn dies zur Mängelbeseitigung erforderlich ist; der Estrichleger also beispielsweise den unbeschädigten Parkettboden. Der Versicherer deckt diese Kosten nicht. Das geschuldete Werk des Bauunternehmers ist aber auch nicht zwangsläufig mit dem Werk des Architekten vergleichbar. Gleichwohl wird für das Architektenrecht vertreten, dass die Rechtsprechung des Kammergerichts nicht für alle zur Behebung des Schadens erforderlichen Planungs- und Überwachungsleistungen gelten könne. Nur wenn andere als die ursprünglich erbrachten Planungsleistungen notwendig werden, könne sich der Rechtsprechung des Kammergerichts angeschlossen werden.

Das Urteil des Kammergerichts ist mittlerweile durch Urteil des BGH vom 19.11.2008 in dieser Thematik aufgehoben worden (BGH, Urteil vom 19.11.2008 -IV ZR 277/05- ).

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck