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Pflichtwidrigkeitsausschluss: enge Voraussetzungen der Annahme einer Deckungsschutzversagung.

Die Versagung des Deckungsschutzes durch den Versicherer auf der Grundlage der sog. Pflichtwidrigkeitsklausel setzt eine vom Versicherer nachzuweisende wissentliche Pflichtverletzung des Architekten voraus. Ein Verstoß gegen Elementarwissen soll indiziell gegen den Architekten sprechen, genügt für sich genommen aber auch nicht in jedem Fall für eine Deckungsschutzversagung.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind Fälle bestimmt, in denen ein Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 05.03.2008 - Beschluss 20 U 177/07 )
Der Architekt erhält den Auftrag, eine Genehmigungsplanung für ein Einfamilienhaus zu erstellen. Der Architekt verfährt im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Das Einfamilienhaus wird errichtet. Die zuständige Behörde untersagt jedoch die Nutzung mit der Begründung, dass die Erschließung nicht gesichert ist. Der Architekt hatte irrtümlich angenommen, dass die Erschließung über einen vorhandenen, asphaltierten Weg gesichert sei. Der Bauherr nimmt den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch. Der Berufshaftpflichtversicherer versagt Deckungsschutz mit dem Argument, dass der Architekt gegen Elementarwissen verstoßen habe und damit wissentlich die Pflichtverletzung begangen habe.
Dagegen wendet sich der Architekt und bekommt recht. Es muss feststehen, dass der Architekt seine Pflichten erkannt hat und dagegen wissentlich (bewusst) verstoßen hat. Die subjektive Komponente kann im Einzelfall begründet sein, wenn gegen fundamentale Regeln, die zu dem elementaren Wissen eines Architekten gehören müssen, verstoßen wird. Das Vorliegen der Erschließung ist zwar ganz entscheidend für die Planung. Das ist aber auch nicht der Fehler des Architekten. Vielmehr liegt sein Fehler in der Annahme, eine Erschließung sei gegeben. Dieser Irrtum ist vom Versicherungsschutz gedeckt. Der Architekt war sich einer Pflichtverletzung nicht bewusst.
Hinweis
Die Frage des Vorliegens eines Deckungsausschlusses wegen bewusster Pflichtwidrigkeit ist nicht die Regel. Ausschlusstatbestände sind eng auszulegen. Die Thematik ist im Einzelfall zu klären. Selbstverständlich wird es einen Unterschied machen, welche Erfahrung der Architekt im Hinblick auf den konkreten Verstoß mitbringt. Nach diesseitiger Ansicht wäre auch stets die Frage zu klären, ob ein Verstoß gegen elementares Wissen auf Grund der Umstände überhaupt unterstellt werden kann: welchen Vorteil hätte der Architekt von dem Verstoß? (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.12.2005). Ziel der Regelung ist, das nicht zu Lasten des Versicherers bewusst Risiken eingegangen werden. Soweit ersichtlich hat sich der BGH noch nicht abschließend zu der Frage des Deckungsausschlusses wegen Verstoßes gegen Elementarwissen geäußert.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck