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Pflichten des Architekten im Hinblick auf die Einbindung des Gebäudes in das Gelände

Ein Architekt ist – auch wenn er nicht mit der Planung der Außenanlagen beauftragt wurde – verpflichtet, einen hinreichenden Schutz der Fassade vor Spritzwasser vorzusehen und Hinweise zu geben, von welcher Geländeoberkante er für die Heranführung des Geländes ausgeht.


Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.

Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach OLG Naumburg , - Urteil vom 13.10.2021 – 2 U 29/20)
Ein mit Leistungsphasen 1 - 8 für die Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragter Architekt wird später durch seine Bauherren wegen Schäden im Sockelbereich des Wärmedämmverbundsystems auf Mängelbeseitigungskosten in Anspruch genommen. Der Architekt meint, dass er keine Planung für den Spritzwasserschutz und die Heranführung des Geländes an das Gebäude zu erbringen gehabt habe, weil er nicht mit der Planung und Überwachung der Außenanlagen beauftragt worden sei.

Das OLG Naumburg sieht eine Haftung des Architekten als gegeben an. Für den Sockelbereich eines Wärmedämmverbundsystems sei eine Planung durch den Architekten erforderlich (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2018). Dieser Planungsverpflichtung sei der Architekt nicht etwa deshalb enthoben, weil er nicht mit Planung und Überwachung der Außenanlagen beauftragt worden sei. Der Planer müsse die Einbindung des Gebäudes in seine Umgebung berücksichtigen. Unter anderem sei ein Spritzwasserschutz vorzusehen (soweit eine Übertragung der Ausführung des Spritzwasserschutzes auf einen Unternehmer für Außenanlagen stattfinde - was möglich sei, müsse dies abgesprochen werden). Ebenso hätte es eines Hinweises des Architekten bedürft, von welcher Geländeoberkante eher ausgegangen sei; wäre ein solcher Hinweis erfolgt, wäre das Heranführen von Kies und Platten an den Putz des Hauses dem Unternehmer anzulasten; einen entsprechenden Hinweis behaupte Architekt aber selber nicht.

Hinweis
Dem Architekten obliegt, die Entstehung eines Schadens durch eine unsachgerechte Einbindung des Gebäudes in das Gelände bzw. Heranführung des Geländes an das Gebäude durch entsprechende Planung und Bauleitung zu verhindern (vgl. OLG Celle, Urteil vom 22.12.2016 sowie OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2014).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck