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Pflichten des Architekten bei der Bauüberwachung von Flachdacharbeiten

Die Überwachung der Anlage einer Dehnungsfuge im Dachschichtpaket, die ordnungsgemäße Verklebung der Rollbahn und die Wärmedämmung an den Randbalken gehören zur gewissenhaften Erfüllung der Bauaufsicht.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 13.08.1993 - 11 U 52/93)
Der Architekt war mit der Objektüberwachung beauftragt. Auf der Grundlage der Planung des Tragwerksplaners wurde das Flachdach errichtet. Es kam zu Undichtigkeiten des Flachdaches und Rissen im Mauerwerk. Der Bauherr wendet sich an den Architekten mit dem Vorwurf fehlerhafter Bauüberwachung. Der Architekt wendet ein, dass es sich um einfache Leistungen handelt und im Übrigen die Leistungen auch wegen eines Planungsfehlers des Tragwerksplaners nicht zur Ausführung gekommen seien. Hiermit setzt sich der Architekt nicht durch. Das Fehlen der Anlage einer Dehnungsfuge im Dachschichtpaket hätte der Architekt im Rahmen der Bauüberwachung erkennen müssen. Er hätte dies auch bereits im Rahmen der Überprüfung der Planung des Tragwerksplaners erkennen müssen. Insoweit Pläne Dritter zur Ausführung gelangen, darf der Architekt diese nicht kritiklos übernehmen, soweit ihm wie hier Kritik möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Bauaufsicht hätten ihm die weiteren Fehler im Rahmen der Verklebung der Rollbahn und der Wärmedämmung des Randbalkens ebenfalls auffallen müssen. Dabei handelt es sich auch nicht um Arbeiten, die einer solchen Aufsicht entzogen sind, weil die Dichtigkeit des Flachdaches (Durchdringen von Wasser und Kondensat) eine wesentliche und auch schadenträchtige Bauleistung ist.

Hinweis
Das Urteil hat nach wie vor erhebliche Bedeutung. Auch wenn häufig etwas schnell von der Ursache auf eine Pflichtverletzung (unzulässig) geschlossen wird, muss zugegeben werden, dass die Ausführung von Flachdächern einer besonders sorgfältigen Leistung und entsprechend auch Bauaufsicht bedarf. Es steht außer Frage, dass sich der Architekt zur Bauleitung auch auf das Dach begeben muss. Der Hinweis des Unternehmers, dass der Architekt nie auf dem Dach war, könnte dem Architekten den Versicherungsschutz abhanden kommen lassen, wenn die Behauptung zutrifft (Tipps & Mehr: Haftung - Ein paar wichtige Hinweise für Bauleiter ).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck