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Pflicht zur Mängelfeststellung bei Abnahme besteht auch für nicht überwachungspflichtige Arbeiten

Grundsätzlich muss der Architekt einfache und übliche Arbeiten nicht oder allenfalls stichprobenweise überwachen. Das entbindet ihn allerdings nicht von der Verpflichtung Mängel dieser Arbeiten bei der Abnahme festzustellen.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei einfachen und üblichen Arbeiten.

Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 09.07.2013 - 28 U 4652/12 )
Der Architekt wird unter anderem mit der Bauüberwachung beauftragt. Es stellen sich verschiedene Ausführungsmängel dar. Der Bauherr macht ihn hierfür verantwortlich. Die Mängel bestehen auch an Arbeiten, die keine besondere Gefahrenquelle mit sich bringen oder einer besonderen Überwachungspflicht durch den Architekten bedurft hätten. Dabei geht es im Wesentlichen um Malerarbeiten. Dies wendet der Architekt gegen den Anspruch des Bauherrn ein. Das Gericht gibt ihm Recht, dass nicht jede Art von Ausführungsfehlern zu einer Haftung des Architekten führt. Allerdings muss der Architekt die Arbeiten, die jedenfalls keiner dauernden Überwachung bedürfen, auf Mangelhaftigkeit im Rahmen der Abnahme prüfen und gegebenenfalls Mängel feststellen. Dabei ist unerheblich, dass er für die Beseitigung der im Rahmen einer Abnahme festgestellten Mängel nicht einzustehen hat, weil er die Arbeiten nicht besonders zu überwachen hatte. Eine Haftung besteht in den Fällen aber, wenn bei der Abnahme Mängel nicht festgestellt worden sind und dadurch weitere Schäden entstanden sind.

Hinweis
Tatsächlich festgestellte oder bei der Abnahme festzustellende Mängel hat der Architekt seinem Bauherrn mitzuteilen und darauf hinzuwirken, dass die Mängel abgestellt werden. Zutreffend ist die Unterscheidung, dass der Architekt nicht in jedem Fall für die Mängelbeseitigung als solches einzustehen hat, insbesondere dann nicht, wenn er die Ausführungsarbeiten nicht überwachen musste.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck