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Pflicht zur Fortschreibung der Ausführungsplanung nach Baufertigstellung ?

Der Architekt ist nach Fertigstellung des Bauwerks nicht verpflichtet, Ausführungszeichnungen zu erstellen, die den Endzustand des Bauvorhabens darstellen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.

Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 04.06.1998 - 24 U 75/98 -, BauR 1998, 1110)
Während der Bauerrichtungsphase kam es wiederholt zu Änderungen in der Ausführung, so daß die zunächst gefertigten Ausführungspläne des Architekten nicht mehr der tatsächlichen Ausführung entsprachen. Nach Fertigstellung des Bauwerks fordert der Bauherr den Architekten auf, Ausführungszeichnungen zu erstellen, die den Endzustand des Bauvorhabens darstellen. Der Bauherr stellt klar, daß er nicht die Anfertigung von Bestandsplänen als besondere Leistung meint.

Das Gericht weist die Klage des Bauherrn ab. Ein Anspruch auf Erstellung von entsprechenden Ausführungsplänen sei jedenfalls nach Beendigung des Bauvorhabens nicht gegeben. Zunächst sei eine schriftliche Fortführung der Ausführungsplanung mit dem Ziel, den Endzustand des Bauwerks darzustellen, nicht in jedem Falle notwendig, insb. dann nicht, wenn als Reaktion auf vorkommende Veränderungen auch mündliche Vorgaben ausreichten, um das Planungsziel zu erreichen. Weiter könne der Bauherr nicht mit dem Einwand gehört werden, einzelne Teilleistungen seien unvollständig erbracht, wenn die unvollständigen Teilleistungen nicht zu einem Mangel des Gesamtbauwerks geführt hätten (vgl. hierzu auch ). Ein Nachbesserungsanspruch stehe dem Bauherrn allerhöchstens zu, wenn es noch nicht zur Bauausführung gekommen sei, nach Ausührung des Bauwerks verblieben dem Bauherrn lediglich Minderungs- u. Schadensersatzansprüche, deren Voraussetzungen hier nicht dargetan seien.
Hinweis
In § 15 II Nr. 5 HOAI ist als Pflicht des Architekten ausdrücklich bestimmt: "Fortschreibung der Ausführungsplanung während der Objektausführung". Eine Fortschreibung i.S.v. § 15 HOAI setzt nach herrschender Ansicht voraus, daß die bisherigen Planungsziele erhalten bleiben; die (nicht gesondert zu vergütende) Fortschreibung ist deshalb abzugrenzen von Planungsleistungen, die der Architekt aufgrund von Änderungen der Planungsziele erbringt und die ggfs. gem. § 20 HOAI zu vergüten sind. Handelt es sich um Änderungen im Rahmen der bisherigen Planungsziele, sei - so meint das Gericht - jedenfalls eine schriftliche Fortschreibung dann nicht erforderlich, wenn als Reaktion auf vorkommende Veränderungen auch mündliche Vorgaben ausreichten, um das Planungsziel zu erreichen. Infolgedessen hat die Fortschreibung der Ausführungsplanung nicht in jedem Fall den Endzustand des Bauvorhabens festzuhalten; will der Bauherr den Endzustand zeichnerisch niedergelegt haben, so muß er ggfs. Bestandspläne als besondere Leistung in Auftrag geben.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck