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Personal wird nach Auftragskündigung für andere Aufträge eingesetzt: Wie ist abzurechnen?
Soweit angestelltes Personal in einem Architektenbüro nach Kündigung eines Auftrages weiterbeschäftigt und für andere Aufträge eingesetzt wird, ist der Architekt gehalten, den durch den Einsatz des Personals erzielten anderweitigen Erwerb in Ansatz zu bringen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Besonderheiten ergeben sich, wenn es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kommt.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Besonderheiten ergeben sich, wenn es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kommt.
Beispiel
( - OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2023 - 21 U 191/22; BGH, Beschluss vom 15.05.2024 - VII ZR 134/23 – NZB zurückgewiesen)
Ein Generalplaner wird für mehrere Projekte auf einem Grundstück des Bauherrn zu einem Pauschalpreis von Euro 2,25 Millionen beauftragt. Bereits wenige Monate später kommt es zu einem Projektstopp, schließlich kündigt der Bauherr den Auftrag. Der Generalplaner rechnet erbrachte Leistungen abzüglich Abschlagsrechnungen in Höhe von rund Euro 17.500 ab und verlangt als Schadensersatz weitere rund Euro 2 Millionen netto. Dabei lässt er sich ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb in Höhe von rund Euro 100.000 anrechnen.
Das OLG Düsseldorf weist die Klage im Wesentlichen ab; zugesprochen werden lediglich rund Euro 120.000 (5 % des auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Honorars gemäß § 648 S. 3 BGB). Der Generalplaner habe seiner Erstdarlegungslast u.a. zum anderweitigen Erwerb gem. § 648 S. 2 HS. 2 BGB nicht genügt. Der Generalplaner müsse sich - so das OLG - den Einsatz von Personal, wenn dieses infolge der Kündigung eines Auftrages für andere Aufträge eingesetzt werde (was hier offenbar unstreitig erfolgt war), den Erwerb dieser anderen Aufträge als anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Zu diesen anderen Aufträgen habe der Generalplaner allerdings nicht hinreichend differenziert vorgetragen, entsprechend könne der (abzuziehende) anderweitiger Erwerb und so der durch den Generalplaner geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht ermittelt werden.
( - OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2023 - 21 U 191/22; BGH, Beschluss vom 15.05.2024 - VII ZR 134/23 – NZB zurückgewiesen)
Ein Generalplaner wird für mehrere Projekte auf einem Grundstück des Bauherrn zu einem Pauschalpreis von Euro 2,25 Millionen beauftragt. Bereits wenige Monate später kommt es zu einem Projektstopp, schließlich kündigt der Bauherr den Auftrag. Der Generalplaner rechnet erbrachte Leistungen abzüglich Abschlagsrechnungen in Höhe von rund Euro 17.500 ab und verlangt als Schadensersatz weitere rund Euro 2 Millionen netto. Dabei lässt er sich ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb in Höhe von rund Euro 100.000 anrechnen.
Das OLG Düsseldorf weist die Klage im Wesentlichen ab; zugesprochen werden lediglich rund Euro 120.000 (5 % des auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Honorars gemäß § 648 S. 3 BGB). Der Generalplaner habe seiner Erstdarlegungslast u.a. zum anderweitigen Erwerb gem. § 648 S. 2 HS. 2 BGB nicht genügt. Der Generalplaner müsse sich - so das OLG - den Einsatz von Personal, wenn dieses infolge der Kündigung eines Auftrages für andere Aufträge eingesetzt werde (was hier offenbar unstreitig erfolgt war), den Erwerb dieser anderen Aufträge als anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Zu diesen anderen Aufträgen habe der Generalplaner allerdings nicht hinreichend differenziert vorgetragen, entsprechend könne der (abzuziehende) anderweitiger Erwerb und so der durch den Generalplaner geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht ermittelt werden.
Hinweis
Der BGH hat mit Urteil vom 28.10.1999 (vgl. Besprechung zu weiteren Fragen zu Personalkosten als ersparte Aufwendungen) klargestellt, dass es grundsätzlich keine Frage der ersparten Aufwendungen sei, wenn das Personal weiter beschäftigt und für andere Aufträge eingesetzt würde. Insoweit sei der Unternehmer gehalten, den durch den Einsatz des Personals erzielten anderweitigen Erwerb in Ansatz zu bringen. Diesen Grundsätzen ist auch das Oberlandesgericht Düsseldorf gefolgt.
Dabei geht der Verfasser davon aus, dass - obwohl dies ganz ausdrücklich in den Urteilen nicht zum Ausdruck gebracht ist - der Einsatz des (freigewordenen) Personals für jedwede andere Aufträge gemeint ist, nicht ausschließlich für sogenannte "Füllaufträge" (Aufträge, die im Hinblick auf die Kapazitäten des Büros nur deshalb angenommen werden konnten, weil es zur Auftragskündigung kam). Letzteres müsste jedenfalls für die Kapazitäten eines Mitarbeiters gelten, die dieser für den anderen Auftrag nur deshalb aufbringen kann, weil der ursprüngliche Auftrag gekündigt wurde.
Insoweit offenbar übereinstimmend stellt der BGH in seinem oben genannten Urteil klar, dass es dem Architekten offenbleibe, den anderweitigen Einsatz des Personals von vornherein als ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen (dies entbinde ihn jedoch nicht von der Verpflichtung, auch anderweitigen Erwerb zu berücksichtigen, soweit er durch diesen noch einen weiteren Vorteil erlangt habe, wie z.B. durch die Deckung der allgemeinen Geschäftskosten oder des Gewinns).
Der BGH hat mit Urteil vom 28.10.1999 (vgl. Besprechung zu weiteren Fragen zu Personalkosten als ersparte Aufwendungen) klargestellt, dass es grundsätzlich keine Frage der ersparten Aufwendungen sei, wenn das Personal weiter beschäftigt und für andere Aufträge eingesetzt würde. Insoweit sei der Unternehmer gehalten, den durch den Einsatz des Personals erzielten anderweitigen Erwerb in Ansatz zu bringen. Diesen Grundsätzen ist auch das Oberlandesgericht Düsseldorf gefolgt.
Dabei geht der Verfasser davon aus, dass - obwohl dies ganz ausdrücklich in den Urteilen nicht zum Ausdruck gebracht ist - der Einsatz des (freigewordenen) Personals für jedwede andere Aufträge gemeint ist, nicht ausschließlich für sogenannte "Füllaufträge" (Aufträge, die im Hinblick auf die Kapazitäten des Büros nur deshalb angenommen werden konnten, weil es zur Auftragskündigung kam). Letzteres müsste jedenfalls für die Kapazitäten eines Mitarbeiters gelten, die dieser für den anderen Auftrag nur deshalb aufbringen kann, weil der ursprüngliche Auftrag gekündigt wurde.
Insoweit offenbar übereinstimmend stellt der BGH in seinem oben genannten Urteil klar, dass es dem Architekten offenbleibe, den anderweitigen Einsatz des Personals von vornherein als ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen (dies entbinde ihn jedoch nicht von der Verpflichtung, auch anderweitigen Erwerb zu berücksichtigen, soweit er durch diesen noch einen weiteren Vorteil erlangt habe, wie z.B. durch die Deckung der allgemeinen Geschäftskosten oder des Gewinns).
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck