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Noch Akquisition, wenn Planung durch Vorlage bei potenziellem Mieter verwendet?

Legt der Bauherr die vom Architekten erstellte Planung einem potenziellem Mietinteressenten des zukünftigen Bauvorhabens zur Prüfung vor, stellt dies ein Umstandsmoment dar, das auf einen rechtsgeschäftlichen Willen zu einem verbindlichen Vertrag schließen lässt.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.

Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 20.09.2005 - 22 U 210/02 –; BGH, Beschluss vom 27.04.2006 – VII. ZR 234/05 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Ein Investor wendet sich an einen Architekten. Der Investor hat einen Bauherrn mit Grundstücken an sich gebunden. Der Investor will nunmehr auch den Architekten an sich binden. Einzelheiten des zu schließenden Architektenvertrages und der Vergütung sollen noch geregelt werden. Auf Bitte des Bauherrn noch vor Abschluss des schriftlichen Vertrages vom Architekten erbrachte Planungsleistungen für einen Discount-Markt leitet dieser einen potenziellen Mietinteressenten für den Markt zur Prüfung zu. Später verlangt der Architekt für die erbrachten Planungsleistungen Honorar, der Bauherr beruft sich auf eine Akquisitionsleistung.

Das OLG Frankfurt spricht dem Architekten Honorar zu. Es sei von einem verbindlichen Vertragsschluss auszugehen. Unter anderem die erfolgte Verwertung des vom Kläger erstellten Entwurfs gegenüber einem potenziellen Mietinteressenten für den Discount-Markt stelle ein Umstandsmoment dar, welches den erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willen für den Vertragsschluss erkennen lasse.
Hinweis
Die Verwertung von Architektenleistungen stellt nach jüngerer Rechtssprechung immer wieder ein gewichtiges Argument dar, um dem Architekten Honorar auf der Grundlage eines verbindlichen Vertragsschlusses zuzusprechen. Vor diesem Hintergrund ist jedem Architekten, der Planungsleistungen ohne nachweisbaren ausdrücklichen Vertragsschluss erbringt, zu raten, genau zu verfolgen und möglichst zu dokumentieren, für welche Zwecke der Bauherr ihm überreichte Planunterlagen nutzt. Als Verwertungsleistungen können insoweit gelten die Vorlage der Planung gegenüber
- Genehmigungsbehörden
- Banken
- späteren Mietinteressenten
- Eigentümern eines zu veräußernden Grundstückes.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck