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Nichtannahme eines Angebotes spricht nicht gegen konkludenten Vertragsschluss!

Eine ausgebliebene Gegenzeichnung des vom Planer unterbreiteten Honorarangebotes durch den Auftraggeber steht der Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn nach Vorlage des Honorarangebotes weitere, erhebliche Leistungen abgefragt werden.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.

Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , - Urteil vom 24.08.2021 - 23 U 64/19; BGH, Beschluss vom 20.04.2022, VII ZR 834/21 – NZB zurückgewiesen)
Ein Ingenieurbüro erbringt für ein größeres Privatbauvorhaben ohne ausdrückliche Beauftragung Leistungen aus dem Bereich der Tragwerksplanung, der Bauphysik und der technischen Gebäudeausrüstung. Nach einiger Zeit spricht das Ingenieurbüro den Projektsteuerer des Bauherrn im Hinblick auf die Frage der Beauftragung an. Der Projektsteuerer fordert das Büro zur Einreichung eines Angebotes auf. Dieser Aufforderung kommt das Ingenieurbüro unter Datum vom 17.05.2016 nach. In der Folge ruft der Bauherr weitere Leistungen des Ingenieurbüros ab, u. a. Planungsergebnisse aus dem Bereich der technischen Gebäudeausrüstung sowie ein mit dem Architekten abzustimmenden Terminplan, Unterlagen aus dem Bereich der Tragwerksplanung und technischen Gebäudeausrüstung für die Kalkulation des Generalunternehmervertrages, und wirft Fragen gegenüber dem Ingenieurbüro zur Statik, insbesondere in Bezug auf das vom Bauherrn gewünschte "Cabrio-Dach" auf. Später beendet der Bauherr die Zusammenarbeit. Nachdem das Ingenieurbüro die Leistungen abrechnet, argumentiert der Bauherr, es habe sich lediglich um honorarfreie Akquisition gehandelt.

Nachdem das Landgericht dem Bauherrn noch recht gegeben hatte, entscheidet das Oberlandesgericht Düsseldorf anders: Hier sei es unter Berücksichtigung aller Umstände zu einem konkludenten Vertragsschluss gekommen. Hierzu führe insbesondere eine vorzunehmende Auslegung des Verhaltens des Bauherrn nach Vorlage des Honorarangebotes vom 17.05.2016. Das Ingenieurbüro habe durch die Vorlage des Honorarangebotes ihren Willen zur Vertragsbindung zum Ausdruck gebracht. Mit dem Abruf der Leistungen nach Vorlage des Honorarangebotes habe der Bauherr das Angebot angenommen. Die Leistungen gingen der Sache nach über eine Akquise hinaus, denn sie betrafen die Bearbeitung von nach dem aktuellen Planungsstand konkret anstehenden und teilweise seitens der Beklagten als dringlich für den Fortgang des Projektes dargestellter Themen. Auch habe der Bauherr zu keinem Zeitpunkt deutlich gemacht, dass er auch nach Vorlage des Angebotes die Leistungen nach wie vor als Akquise begriffen wissen möchte. Schließlich stehe die ausgebliebene Gegenzeichnung des vom Planer unterbreiteten Honorarangebotes durch den Bauherrn der Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses gerade nicht entgegen.
Hinweis
Das OLG Naumburg hatte in seinem Urteils vom 10.02.2012 einen ähnlichen Fall zu entscheiden. Der Architekt hatte ebenfalls ein Honorarangebot unterbreitet, zusätzlich aber darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass der von ihm angebotene schriftliche Architektenvertrag nicht angenommen werden würde, er nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen müsse. Ein solcher zusätzlicher Hinweis empfiehlt sich auf jeden Fall, um spätere Diskussionen zu vermeiden.