https://www.baunetz.de/recht/Nicht_in_die_Architektenliste_eingetragene_GmbH_wirbt_u.a._mit_Architekt_erlaubt__44262.html
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Nicht in die Architektenliste eingetragene GmbH wirbt u.a. mit "Architekt": erlaubt?
Die Werbung einer nicht in die Architektenliste eingetragenen Architekten – GmbH mit dem Begriff „Beratende Ingenieure und Architekten“ und die entsprechende Verwendung auf dem Briefkopf ist wettbewerbswidrig.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Beispiel
(nach LG Frankenthal , Urt. v. 18.02.2003 - 1 HK O 252/02)
Eine nicht in die Architektenliste eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung firmiert unter der Bezeichnung „Ingenieurgesellschaft im Bauwesen mbH“ und verwendet auf ihren Briefköpfen den weiteren Zusatz „Beratende Ingenieure und Architekten“. Die Geschäftsführer sind Diplom Ingenieure, allerdings genauso wenig wie die Gesellschaft in die Architektenliste eingetragen. Die Gesellschaft beschäftigt mehrere Architekten und Ingenieure. Das Landgericht hält diese Umstände für ungenügend, denn es sei eine Irreführung des Publikums in rechtlich relevanter Weise zu befürchten, sog. Irreführungsverbot des § 3 UWG. Die Berufsbezeichnung „Architekt“ darf nur führen, wer auch als Architekt in die Architektenliste eingetragen ist. Das gilt für natürliche und juristische Personen gleichermaßen.Im vorliegenden von dem entschiedenen Fall abgewandelten Beispiel lag also bereits der Verstoß der betroffenen Gesellschaft darin, dass sie überhaupt nicht in der Architektenliste eingetragen war.
(nach LG Frankenthal , Urt. v. 18.02.2003 - 1 HK O 252/02)
Eine nicht in die Architektenliste eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung firmiert unter der Bezeichnung „Ingenieurgesellschaft im Bauwesen mbH“ und verwendet auf ihren Briefköpfen den weiteren Zusatz „Beratende Ingenieure und Architekten“. Die Geschäftsführer sind Diplom Ingenieure, allerdings genauso wenig wie die Gesellschaft in die Architektenliste eingetragen. Die Gesellschaft beschäftigt mehrere Architekten und Ingenieure. Das Landgericht hält diese Umstände für ungenügend, denn es sei eine Irreführung des Publikums in rechtlich relevanter Weise zu befürchten, sog. Irreführungsverbot des § 3 UWG. Die Berufsbezeichnung „Architekt“ darf nur führen, wer auch als Architekt in die Architektenliste eingetragen ist. Das gilt für natürliche und juristische Personen gleichermaßen.Im vorliegenden von dem entschiedenen Fall abgewandelten Beispiel lag also bereits der Verstoß der betroffenen Gesellschaft darin, dass sie überhaupt nicht in der Architektenliste eingetragen war.
Hinweis
Zu beachten ist, dass das Berufsrecht der Landesgesetzgebung unterliegt. Entsprechend muss für die Frage, ob die Verwendung der Begriffe Architekt/Architektin/Architektur (etc.) im Einzelfall wettbewerbswidrig ist, die jeweils einschlägigen Landesrechtlichen Vorschriften konsultiert werden. Gem. §§ 3, 3 a Architektengesetzt Rheinlandpfalz dürfen die geschützten Berufsbezeichnungen Architekt etc. nur von solchen Personen geführt werden, die in die Architektenliste eingetragen sind. Eintragungsfähig sind dabei grundsätzlich auch juristische Personen, d.h. auch eine GmbH.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die einzelnen landesrechtlichen Vorschriften – sofern sie überhaupt die Frage der Führung der Berufsbezeichnungen durch juristische Personen regeln – i.d.R. enge Voraussetzungen aufstellen, damit juristische Personen eine Eintragung in die Architektenliste (oder gesonderte Listen für juristische Personen) erreichen können; hierzu gehört grundsätzlich, dass Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind, erhebliche Gesellschaftsanteile und Geschäftsführerpositionen innehaben.
Zu beachten ist, dass das Berufsrecht der Landesgesetzgebung unterliegt. Entsprechend muss für die Frage, ob die Verwendung der Begriffe Architekt/Architektin/Architektur (etc.) im Einzelfall wettbewerbswidrig ist, die jeweils einschlägigen Landesrechtlichen Vorschriften konsultiert werden. Gem. §§ 3, 3 a Architektengesetzt Rheinlandpfalz dürfen die geschützten Berufsbezeichnungen Architekt etc. nur von solchen Personen geführt werden, die in die Architektenliste eingetragen sind. Eintragungsfähig sind dabei grundsätzlich auch juristische Personen, d.h. auch eine GmbH.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die einzelnen landesrechtlichen Vorschriften – sofern sie überhaupt die Frage der Führung der Berufsbezeichnungen durch juristische Personen regeln – i.d.R. enge Voraussetzungen aufstellen, damit juristische Personen eine Eintragung in die Architektenliste (oder gesonderte Listen für juristische Personen) erreichen können; hierzu gehört grundsätzlich, dass Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind, erhebliche Gesellschaftsanteile und Geschäftsführerpositionen innehaben.
Verweise
Berufs- u. Standesrecht / Schutz der Berufsbezeichnung
Berufs- u. Standesrecht
Berufs- u. Standesrecht / unlauterer Wettbewerb
Berufs- u. Standesrecht / Schutz der Berufsbezeichnung
Berufs- u. Standesrecht
Berufs- u. Standesrecht / unlauterer Wettbewerb
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck