https://www.baunetz.de/recht/Nicht_erbrachte_Grundleistungen_Honorarminderung__4217363.html
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Nicht erbrachte Grundleistungen = Honorarminderung?
Nach Ansicht des OLG Celle sind auch bei einer Beauftragung von Leistungsphasen nach HOAI noch nicht ohne weiteres ausnahmslos alle Grundleistungen dieser Leistungsphasen vom Architekten geschuldet.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 12.02.2014 - 14 U 103/13)
Ein Architekt wird mit den Leistungsphasen 1 bis 9 im Sinne von § 15 HOAI 1996 beauftragt. Im Rahmen einer späteren Auseinandersetzung kürzt der Auftraggeber dem Architekten sein Honorar mit dem Argument, dieser habe nicht sämtliche Grundleistungen aus allen Leistungsphasen vollständig erbracht.
Das OLG Celle weist die Absicht des Bauherrn zur Kürzung des Honorars wegen jeder einzelnen nicht erbrachten Grundleistung zurück. Fehle es, so das Gericht, wie vorliegend an einer dezidierten vertraglichen Regelung über die einzelnen Leistungspflichten durch die Parteien, sei der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg zwar im Regelfall nicht darauf beschränkt, dass er lediglich die Aufgaben wahrnehme, die zur mangelfreien Errichtung des Bauwerkes erforderlich seien; vielmehr seien nach dem Grundsatz einer interessensgerechten Auslegung die durch den konkreten Vertrag begründeten Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Allerdings seien auch bei einer Beauftragung von Leistungsphasen nach HOAI noch nicht ohne weiteres ausnahmslos alle Grundleistungen dieser Leistungsphasen vom Architekten geschuldet.
(nach OLG Celle , Urt. v. 12.02.2014 - 14 U 103/13)
Ein Architekt wird mit den Leistungsphasen 1 bis 9 im Sinne von § 15 HOAI 1996 beauftragt. Im Rahmen einer späteren Auseinandersetzung kürzt der Auftraggeber dem Architekten sein Honorar mit dem Argument, dieser habe nicht sämtliche Grundleistungen aus allen Leistungsphasen vollständig erbracht.
Das OLG Celle weist die Absicht des Bauherrn zur Kürzung des Honorars wegen jeder einzelnen nicht erbrachten Grundleistung zurück. Fehle es, so das Gericht, wie vorliegend an einer dezidierten vertraglichen Regelung über die einzelnen Leistungspflichten durch die Parteien, sei der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg zwar im Regelfall nicht darauf beschränkt, dass er lediglich die Aufgaben wahrnehme, die zur mangelfreien Errichtung des Bauwerkes erforderlich seien; vielmehr seien nach dem Grundsatz einer interessensgerechten Auslegung die durch den konkreten Vertrag begründeten Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Allerdings seien auch bei einer Beauftragung von Leistungsphasen nach HOAI noch nicht ohne weiteres ausnahmslos alle Grundleistungen dieser Leistungsphasen vom Architekten geschuldet.
Hinweis
Der BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 24.06.2004, VII ZR 259/02 klargestellt, dass ein an den Leistungsphasen des § 15 orientierte vertragliche Vereinbarung im Regelfall dahingehend auszulegen sei, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teil des Gesamterfolges schulde. Dies führte – nach diesseitiger Ansicht missverständlich – mancherorts zu der Auffassung, man müsse nunmehr die Grundleistungskataloge Grundleistung für Grundleistung durchgehen, um zu prüfen, ob dem Bauherrn möglicherweise Minderungsrechte zustünde. Richtigerweise stellen nunmehr zunehmend die Gerichte fest, dass eine derartige Anwendung des Grundlagenurteils des BGH nicht richtig und angemessen ist (vgl. z. B. OLG Oldenburg, Urteil vom 06.09.2012).
Der BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 24.06.2004, VII ZR 259/02 klargestellt, dass ein an den Leistungsphasen des § 15 orientierte vertragliche Vereinbarung im Regelfall dahingehend auszulegen sei, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teil des Gesamterfolges schulde. Dies führte – nach diesseitiger Ansicht missverständlich – mancherorts zu der Auffassung, man müsse nunmehr die Grundleistungskataloge Grundleistung für Grundleistung durchgehen, um zu prüfen, ob dem Bauherrn möglicherweise Minderungsrechte zustünde. Richtigerweise stellen nunmehr zunehmend die Gerichte fest, dass eine derartige Anwendung des Grundlagenurteils des BGH nicht richtig und angemessen ist (vgl. z. B. OLG Oldenburg, Urteil vom 06.09.2012).
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck