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Nicht erbrachte Grundleistungen: Grenzen der Honorarminderung

Der Leistungskatalog der Anlage 11 ist derart umfassend, dass nahezu bei keinem Bauvorhaben alle Leistungen zu erbringen sind. Eine Minderung wegen insoweit nicht relevanter Leistungen der Anlage 11 kommt nicht schon zwingend in Betracht, wenn unter Bezugnahme auf die HOAI die Leistungsphasen 1 bis 8 als Auftragsvolumen vereinbart werden.

Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Honorarkürzungen muss der Architekt u.U. hinnehmen, wenn er ihm übertragene, sog. zentrale Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Oldenburg , Urt. v. 06.09.2012 - 8 U 96/12)
Der Architekt wird im Rahmen eines Architektenvertrages mit Architektenleistungen beauftragt. Wörtlich heißt es "Auftragsvolumen: Leistungsphase 1 bis 8 (97%)". Der Bauherr meint dem Architekten im Verlaufe der Bauausführung wegen schleppenden Fortgangs außerordentlich kündigen zu können. Der Architekt rechnet ab. Die Parteien geraten auch hierüber in Streit. Der Bauherr meint u. a., das Honorar des Architekten für die erbrachten Leistungen mindern zu können, weil der Architekt nicht alle Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8, die in der Anlage 11 genannt sind, erbracht habe.

Einem derart pauschalen Vortrag lässt das Gericht nicht gelten. Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Leistungskatalog der Anlage 11 zu § 33 HOAI derart umfassend ist, das nahezu bei keinem Bauvorhaben alle Leistungen zu erbringen sind. Es ist deshalb nicht ausreichend, wenn der Bauherr alle möglichen hier nicht relevanten Leistungen der Anlage 11 aufzählt, die der Architekt nicht erbracht haben soll. Der Leistungsumfang des Architekten ergibt sich aus dem Vertrag. Nicht relevante Leistungen können trotz Bezugnahme auf die Leistungsphasen der HOAI schon nicht zum Auftragsumfang zählen und mithin auch keinen Anspruch des Bauherrn auf Erbringen dieser Leistung begründen und folglich auch keinen Anspruch auf Minderung begründen

Hinweis
Das Gericht hat den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen, die die Thematik noch so gelöst hat, dass der Architekt nicht ausreichend vorgetragen habe. Das hielt das Gericht für eine überzogene Anforderung an den Architekten. Bei einer an den Leistungsphasen der Anlage 11 orientierten vertraglichen Vereinbarung schuldet der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als selbständige Teilerfolge. Nur wenn er einen derartigen Teilerfolg nicht erbringt, ist sein Werk mangelhaft (vgl. BGH, Urteil vom24.06.2004 – VII ZR 259/02). Vollständige Nachweise aller Teilleistungen können nach Ansicht des Gerichtes zu dem in der Praxis kaum erbracht werden. Auch deswegen dürften die Anforderungen nicht überstrapaziert werden. Das Urteil könnte für ein wenig Aufklärung sorgen, weil nicht alle Grundleistungen bei jedem Bauvorhaben relevant sind und mithin nach einer entsprechenden Vertragsauslegung auch nicht geschuldet sein müssen. Für Leistungen, die nicht in jedem Fall anfallen, wie beispielsweise die Fortführung der Ausführungsplanung ist bereits entschieden, dass keine Minderung in Betracht kommt, wenn die Leistung nicht anfällt (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.08.2006 – 26 U 20/05, BGH, Beschluss vom 14.06.2007 – VII ZR 184/06).

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