https://www.baunetz.de/recht/Neues_Kuendigungsrecht_nach_650r_BGB_kuerzt_die_Kuendigungsverguetung_des_Architekten__8113698.html


Neues Kündigungsrecht nach § 650r BGB kürzt die Kündigungsvergütung des Architekten!


Bei einer einfachen Kündigung eines Planervertrages ohne wichtigen Grund, bei welchem dem Bauherrn bei weiterer Durchführung des Vertrages das Sonderkündigungsrecht gemäß § 650r Abs. 1 BGB zugestanden hätte, umfasst der Anspruch auf Kündigungsvergütung nicht solche Leistungen, die nach Vorlage der Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung zu erbringen gewesen wären.


Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Legt ein Planer zum Ende der Zielfindungsphase eine Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung, obgleich gegebenenfalls gemäß § 650p II BGB erforderlich, nicht vor, wird er nach wohl herrschender Meinung wegen fehlender Freigabe durch den Bauherrn einen Honoraranspruch für weitergehende Leistungen nicht begründen können.
Beispiel
(nach BGH, Urteil vom 17.11.2022 , - VII ZR 862/21 )
Ein Planer wird mit den Leistungsphasen 1-5 beauftragt. Noch vor Beendigung der Leistungsphase 2 kündigt der Bauherr (ohne wichtigen Grund). Der Architekt rechnet Honorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen bis einschließlich Leistungsphase 5 ab. Das Oberlandesgericht Frankfurt hält den Anspruch für berechtigt und gibt der entsprechenden Klage statt. Es grenzt dabei die einfache Kündigung nach § 648 von dem Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB ab. Zwar führe das Sonderkündigungsrecht nach 650r BGB dazu, dass Honorar über die Leistungsphase 2 hinaus (im Einzelnen streitig) nicht mehr zu zahlen sei; allerdings habe der Bauherr hier das Sonderkündigungsrecht gar nicht ausüben können, da ihm Planungsunterlage und Kosteneinschätzung mit einem deutlichen Zustimmungsverlangen des Planers (noch) nicht übermittelt worden seien.

Der BGH hebt das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Das Oberlandesgericht hätte bei der Berechnung der Vergütung nicht diejenigen nicht erbrachten Leistungen des Planers berücksichtigen dürfen, die nach Vorlage der Planungsgrundlagen mit einer Kosteneinschätzung zur Zustimmung gemäß § 650p Abs. 2 S. 2 BGB zu bringen gewesen wären. Die im Sinne von § 648 S. 2 BGB vereinbarte Vergütung betreffe hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen nur solche, für die ohne die Kündigung voraussichtlich eine Vergütung verdient worden wäre. Die Anwendung dieser Grundsätze führe bei einem Architekten- oder Ingenieurvertrag, bei dem wesentlich Planungs- und Überwachungsziele im Sinne des §§ 650p Abs. 2 BGB bei Vertragsschluss noch nicht vereinbart sind und dem Besteller entsprechend ein Sonderkündigungsrecht gemäß Partner 650r Abs. 1 BGB grundsätzlich zustehe, dazu, dass der Anspruch gemäß § 648 S. 2 BGB hinsichtlich nicht erbrachter Leistungen grundsätzlich nicht die Vergütung für Leistungen, die nach einer Vorlage der Planungsgrundlagen mit Kosteneinschätzung zu erbringen gewesen wären, umfasst.


Hinweis
Ein wichtiges, schlüssiges Urteil des BGH (dessen Verständnis sich allerdings nur bei etwas genauerer Kenntnis der Vorschriften §§ 650p ff BGB 2018 erschließt).

Die andere Konstellation im Zusammenhang mit einem fehlenden Abschluss der Zielfindungsphase ist diejenige, dass der Architekt – obgleich er dem Bauherrn Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung nicht vorgelegt hat – weiter aus den folgenden Leistungsphasen 3 ff. Leistungen erbringt und die Parteien sich dann über Honorar für diese Leistungen streiten. Hierzu hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 16.5.2022 entschieden, das Architekten Honorar für über die Zielfindungsphase hinausgehende Leistungen nur unter der Voraussetzung beanspruchen können, dass sie mindestens die erforderlichen Ergebnisse jener Phase dem Auftraggeber zur Prüfung vorlegen und hierzu eine klare Billigungserklärung erhalten.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck